Begriffsdefinitionen rund um den Schaden

(Auszüge aus einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)

 

Bagatellschaden
Fahrverbot
Bagatellschaden Rechtliches und Definitionen
Haftpflichtschaden
Kaskoschaden
Totalschaden
Nutzungsausfall
Wiederbeschaffungswert
Restwert
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Mehrwertsteuerklausel
Kostenpauschale
Wirtschaftlicher Totalschaden
Fahrerflucht
Verkehrsunfall
Betriebsgefahr

 




Bagatellschaden

  • Die Bagatellschadengrenze ist gesetzlich fixiert auf einen Betrag von 500,00 EUR (incl. Mehrwertsteuer)

  • Bagatellschäden sind Schäden, die von einem Laien eindeutig unterhalb dieser Größenordnung anzusiedeln sind.
    In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß bei der Konstruktion der Fahrzeuge neueren Datums durch die Verwendung von Kunststoffteilen im Aufprallbereich, Schäden hinter diesen Teilen für einen Laien nicht offensichtlich sind. Bei äußerlich sehr geringem Schaden ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung Schadenhöhen von mehreren Tausend Euro.
    Sollten Sie Zweifel an der Schadenhöhe haben, so helfen wir Ihnen gerne unverbindlich weiter.

  • Wir empfehlen unseren Kunden ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von 750,00 EUR (incl. Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen, da die Rechtsprechung der einzelnen regionalen Gerichte von der o.a. Bagatellschadengrenze abweicht.

  • Sachverständigen-Gutachten ab 1.400 Mark Schaden

    Ein Unfallgeschädigter hat in den meisten Fällen einen Anspruch, zur Ermittlung der Schadenshöhe einen Sachverständigen einzuschalten und die daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen.
    Lediglich bei Bagatellschäden - also bei einer Schadenshöhe unter 1.400 Mark - sei die Einschaltung eines Gutachters in der Regel nicht verhältnismäßig. Der Anspruch bestehe auch, wenn der Geschädigte ein Autohändler sei. Die Argumentation der beklagten Versicherung, ein Händler könne aufgrund eigener Sachkunde den Schaden auch durch einen Kostenvoranschlag beziffern, ließ das Gericht nicht gelten. Hier sei es darum gegangen, eine neutrale Stelle zur Schadensbewertung einzuschalten, während ein Kostenvoranschlag nichts anderes sei als der
    "einseitige Parteivortrag", dass ein entsprechender Schaden entstanden sei. Außerdem sei es in dem Fall um die Feststellung der Wertminderung gegangen. Diese sei in einem Kostenvoranschlag bekanntlich nicht enthalten.

    Amtsgericht Aachen, 7 C 563/98 vom 19.01.1999


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Der Bagatellschaden - Rechtliches und Definitionen.

Versicherungen haben ein elementares Interesse, Kosten einzusparen. Der unabhängige Kfz-Sachverständige stört dieses Interesse zuweilen empfindlich. Deswegen tendieren Versicherungen manchmal dazu, Möglichkeiten auszuschöpfen, den unabhängigen Kfz-Sachverständigen aus dem Entschädigungsverfahren auszuschließen.

Eine Möglichkeit dazu sehen Versicherungen darin, zu behaupten, die Bagatellschadengrenze, unterhalb derer ein Sachverständiger nicht hinzugezogen werden dürfe, läge bei € 1.500,00 / 2.000,00 oder gar 3.000,00. Diese Behauptungen sind allesamt Unsinn. Vielmehr liegt die Bagatellschadengrenze bei rund € 750,00. Die Benennung eines konkreten Betrages ist nicht möglich. Die einschlägige Rechtssprechung zieht die Grenze zum Bagatellschaden bei € 600,00 bis hin zu 750,00. Deswegen sollte man sich, um sicher zu gehen, eher an den € 750,00 orientieren als an den € 600,00. Liegt die Schadenshöhe unter diesem Betrag von € 750,00, ist von einem Bagatellschaden auszugehen, der es dem Geschädigten nicht gestattet, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen.

Allerdings ist nach höchstrichterlicher Rechtssprechung viel mehr als die absolute Schadenshöhe von Bedeutung, ob der Geschädigte als Laie erkennen konnte, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt. Sind zum Beispiel Stoßfänger oder andere Anbauteile zur genauen Schadenfeststellung zu demontieren, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Bagatellschaden handelt.

Falls Sie einen unverschuldeten Unfall hatten und Sie sich nun nicht sicher sind, ob hier von einem Bagatellschaden oder von einem höheren Schaden auszugehen ist, der die Hinzuziehung eines unabhängigen Sachverständigen erlaubt, dann kommen Sie zu uns, wir schauen uns den Schaden an. Sollte die Erstellung eines Gutachtens tatsächlich nicht nötig sein, so entstehen für Sie keine Kosten, und Sie haben die Gewissheit, dass tatsächlich ein Bagatellschaden vorliegt.

Soll trotz Vorliegen eines Bagatellschadens ein Kurzgutachten gefertigt werden, damit Sie dem Schädiger gegenüber die tatsächliche Schadenshöhe beziffern können, dann fertigen wir für Sie dieses Kurzgutachten, die Kosten entsprechen dann den Kosten eines Kostenvoranschlags in einem Kfz-Reparaturbetrieb und werden in aller Regel von der Versicherung beglichen.

BGH, Az VI ZR 365/03:

  • Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 BGB Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Diese Voraussetzungen sind zwar der Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, sodass die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt. Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht andere, kostengünstigere Schätzungen - wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes - ausgereicht hätten.

BGH Urteil zum Sachverhalt

Aktenzeichen: BGH VI 365/03

Häufig streiten sich nach Unfällen die Beteiligten über die Höhe des Schadens und die so genannte Bagatellschadengrenze. Zu den strittigen Punkten gehört, wann ein Geschädigter zum Beispiel Kosten, die er für einen Gutachter aufgewandt hat, vom Verursacher ersetzt bekommt.

Dies richtet sich nicht allein danach, ob "die durch die Begutachtung ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht", stellte dazu jetzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin klar. Denn zum Zeitpunkt des Auftrags an den Gutachter sei dem Geschädigten die Schadenhöhe nicht bekannt, betonte er.

Allerdings könne ein Richter später aus der Schadenhöhe Rückschlüsse ziehen, "ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war" oder ob nicht möglicherweise der Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte. Der GDV verweist darauf, dass der Karlsruher Bundesgerichtshof eine "Bagatellschadengrenze" von 700 Euro für angemessen hält.

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Fahrverbot / berufliche Härte

Der Betroffene fuhr auf der Bundesautobahn mit einem Pkw und überschritt die dort auf 100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h. Das AG verhängt gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 24 StVG, 41 Abs. 2, 49 StVO, Nr. 5.3 Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 600 DM und sieht von der Anordnung eines Fahrverbots ab. Da der Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seine wirtschaftliche Existenz durch die Verhängung eines Fahrverbots schwerwiegend beeinträchtigt oder sogar gefährdet wäre, hielt das Gericht zusätzlich die Verhängung eines Fahrverbots ausnahmsweise für nicht geboten. Der Betroffene ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass bei einem weiteren Verstoß von einem Fahrverbot nicht mehr abgesehen werden kann, selbst wenn er dadurch in wirtschaftliche und Existenznot gebracht wird. Da darüber hinaus
das Jungunternehmen des Betroffenen mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen aus Krediten belastet ist, erschien es dem Gericht hier ausnahmsweise geboten, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Die Geldbuße musste jedoch empfindlich erhöht werden. Dies schien mit einer Verdoppelung ausreichend.

AG Hamm, 4 OWI 85 Js 1198/97,62/97 vom 10.04.1997

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Haftpflichtschaden
  • Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. 

  • Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.

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Kaskoschaden

Im Kaskoschadensfall hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche, die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen (Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung zu tragen.

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Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher Totalschaden). 

Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.

Technischer Totalschaden liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen. 

Der wirtschaftliche Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann. 

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.

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Nutzungsausfall

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemmißt sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw. der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch" entnommen werden.

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Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. 

Der Wiederbeschaffungswert ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis eines Totalschadens abrechnet.

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Restwert

Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. 

Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.

Weitere Informationen zum Thema Restwert (click)


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Wertminderung (merkantiler Minderwert)

Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden. 

Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.

In der Regel wird nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.

Entgegen den häufig noch angewandten - inzwischen aber als nicht mehr zeitgemäß erkannten - Kriterien, die Wertminderungsanfälligkeit auf ein Fahrzeugalter von unter 5 Jahren und/oder eine Laufleistung von unter 100.000 km zu begrenzen, entsteht nach erheblichen Unfallschäden bei sehr vielen modernen Fahrzeugen, die diese Kriterien überschreiten, ebenfallseine gravierende Wertminderung .

Wir überprüfen deshalb in jedem Einzelfall und unabhängig vom Fahrzeughalter, ob die Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug eine Wertminderung auslösen.

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Mehrwertsteuerklausel

Problemstellung:

Nahezu alle Versicherer haben zwischenzeitlich eine so genannte Mehrwertsteuerklausel aufgenommen, die besagt, dass Mehrwertsteuer nur erstattet wird, soweit die Mehrwertsteuer durch Rechnung nachgewiesen wird. Nach herrschender Rechtsprechung sind derartige Mehrwertsteuerklauseln zulässig.

Während im Reparaturschaden der Sachverhalt unproblematisch ist, da die Reparaturkosten durch Reparaturrechnung nachgewiesen werden können, treten im Totalschadenfall erhebliche Probleme auf.

Beispiel: Bei einem 5 Jahre alten Fahrzeug tritt Totalschaden ein. Der Sachverständige ermittelt einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von € 11.600,00. In der Regel wird der von der Versicherung beauftragte Sachverständige oder der hauseigene Versicherungssachverständige diese Summe wie folgt aufteilen: Wiederbeschaffungswert netto € 10.000,00, 16 % MwSt, Wiederbeschaffungswert brutto € 11.600,00. Rechnet der Versicherungsnehmer den Schaden nun fiktiv ab, erhält er unter Bezugnahme auf das Gutachten € 10.000,00. Kauft er nun einen Neuwagen für € 10.000,00 netto, erhält er ohne weiteres € 1.600,00 Mehrwertsteuer. Erwirbt er allerdings ein Gebrauchtfahrzeug, das regelmäßig differenzbesteuert angeboten wird, zu einem Kaufpreis von € 11.600,00 brutto, weigert sich der Versicherer regelmäßig, zu den bereits gezahlten € 10.000,00 noch einen Mehrwertsteueranteil zu zahlen. Äußerstenfalls ist der Versicherer bereit, einen geschätzten Mehrwertsteueranteil aus dem differenzbesteuert erworbenen Fahrzeug nachzuzahlen (ca. 2 %) [vgl. insoweit auch Haftpflichtschadenabrechnung nach Schadenersatzrechtsänderungsgesetz].
Lösung: Rechtsprechung zu derartigen Fallkonstellationen gibt es bislang nicht. Nichtsdestotrotz wird hier die Auffassung vertreten, dass derartige Fälle nicht anders zu behandeln sind wie vergleichbare Fälle im Haftpflichtschadenbereich. Der Versicherungsnehmer hat gemäß AKB Anspruch im Totalschadenfall auf den Netto-Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert. Da in der Regel gebrauchte Fahrzeuge nur als differenzbesteuerte Fahrzeuge im Handel erhältlich sind, muss auch im Kaskoschaden der Brutto-Wiederbeschaffungswert lediglich um den Mehrwertsteueranteil aus der Differenzbesteuerung gekürzt werden. Insoweit ist bereits das Gutachten, das im Auftrag der Versicherung angefertigt wurde, angreifbar und dem Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen zu raten, das Gutachten bezüglich der Mehrwertsteueraussage anzugreifen.

Grundsätzlich ist gemäß § 14 AKB bei Streit über die Höhe der Entschädigungsleistung das Sachverständigenverfahren durchzuführen. Vorliegend besteht Streit über die Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes, somit über die Höhe der Entschädigungsleistung, so dass der Versicherungsnehmer unter Bezugnahme auf eine Aussage eines von ihm benannten Sachverständigen vom Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich geschätzter 2 % Mehrwertsteuer ausgehen sollte. Im Sachverständigenverfahren sollte der Sachverständige erstens darlegen, dass es sich bei diesem Fahrzeugtyp regelmäßig um ein im Handel nur als differenzbesteuert zu erwerbendes Fahrzeug handelt und im Anschluss muss der Sachverständige zur konkreten Höhe des Mehrwertsteueranteils (Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG) Stellung nehmen [siehe hierzu Musterschreiben].


Musterschreiben 1

VN an Versicherung

Versicherungs-Vertrags-Nr.
Schaden-Nr.

Sehr geehrte Damen und Herren,

in o.g. Angelegenheit nehme ich Bezug auf Ihre Abrechnung vom ............

Der von Ihnen beauftragte Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert meines Fahrzeuges mit brutto € ............... und netto € ............... angegeben. Daraufhin haben Sie den Netto-Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Regelsteuersatzes von 16 % zur Grundlage Ihrer Abrechnung gemacht. Zutreffenderweise hätten Sie lediglich aufgrund des Fahrzeugtyps und des Fahrzeugalters ein differenzbesteuertes Fahrzeug zur Grundlage Ihrer Abrechnung machen dürfen. Vergleichbare Fahrzeuge werden im Fahrzeughandel lediglich als differenzbesteuerte Fahrzeuge angeboten. Mehrwertsteuer fällt daher an lediglich auf die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert gemindert um die Aufwendungen des Veräußerers für das Fahrzeug.

Zu Vereinfachung schlage ich vor, dass wir gemäß § 287 ZPO von einem geschätzten Mehrwertsteueranteil in Höhe von 2 % vom Wiederbeschaffungswert ausgehen.

Ich darf daher bitten, den noch offenen Betrag in Höhe von € ............. unverzüglich nachzuregulieren. Für den Fall, dass Sie eine Nachregulierung ablehnen, leite ich das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB ein und benenne als Kfz-Sachverständigen ..........................................


Mit freundlichen Grüßen

 

Musterschreiben 2

Stellungnahme Kfz-Sachverständiger im SV-Verfahren gemäß § 14 AKB


In o.g. Angelegenheit nehme ich zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes wie folgt Stellung:

Der Brutto-Wiederbeschaffungswert wurde durch die ..........-Versicherung mit € .......... brutto zugrunde gelegt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ................, das die .........-Versicherung der Abrechnung zugrunde gelegt hat, wird von einem Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert von 16 % (€ ............) ausgegangen.

Der Unterzeichner hat vorliegend durch Befragung der örtlichen Kfz-Betriebe sowie durch Befragung des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sowie durch Befragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen - BVSK - ermittelt, dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbare Fahrzeuge üblicherweise als differenzbesteuerte Fahrzeuge angeboten werden. Im Gebrauchtwagenhandel ist davon auszugehen, dass zwischen 70 und 80 % aller angebotenen Fahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gehandelt werden. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, einem Pkw Typ .............., Laufleistung ................, Alter ........., ist davon auszugehen, dass von wenigen Ausnahme abgesehen, derartige Fahrzeuge ausschließlich als differenzbesteuerte Fahrzeuge oder im so genannten Privatmarkt als mehrwertsteuerneutrale Fahrzeuge angeboten werden.

Unter Zugrundelegung eines Wiederbeschaffungswertes im seriösen Kraftfahrzeughandel kann davon ausgegangen werden, dass die Differenz zwischen Händlereinkaufswert und Händlerverkaufswert die entscheidende Bezugsgröße für die Ermittlung des Mehrwertsteueranteils gemäß § 25a UStG ist, zwischen 10 und 20 % liegt. Unter Berücksichtigung der üblichen Aufwendungen für die Aufbereitung, Finanzierung etc. des Fahrzeuges kann daher von einem Mehrwertsteueranteil in Höhe von 2 % vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen werden.

Kfz-Sachverständiger




Kostenpauschale

Sie können ohne Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen je nach Region eine Kostenpauschale von 25 Euro verlangen.

Falls Sie höhere Kosten haben, müssen Sie diese durch Belege nachweisen.

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Wirtschaftlicher Totalschaden

liegt vor, wenn wegen des Ausmaßes der Beschädigung und/oder des Alters eine Reparatur des Unfallfahrzeugs unwirtschaftlich wäre. Die Rechtsprechung zieht diese Grenze, wenn die Kosten der Reparatur den Aufwand für die Wiederbeschaffung um mehr als 30 % übersteigen.


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Fahrerflucht

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


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Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte unter anderem unverzüglich zu halten, den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, Verletzten zu helfen, anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war, solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat.

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Betriebsgefahr

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Halter haftet nicht, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

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