Begriffsdefinitionen
rund um den Schaden
(Auszüge aus
einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)
Bagatellschaden
- Die Bagatellschadengrenze
ist gesetzlich fixiert auf einen Betrag von 500,00 EUR (incl. Mehrwertsteuer)
- Bagatellschäden
sind Schäden, die von einem Laien eindeutig unterhalb dieser
Größenordnung anzusiedeln sind.
In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß
bei der Konstruktion der Fahrzeuge neueren Datums durch die Verwendung
von Kunststoffteilen im Aufprallbereich, Schäden hinter diesen
Teilen für einen Laien nicht offensichtlich sind. Bei äußerlich
sehr geringem Schaden ergeben sich nicht selten nach genauerer Überprüfung
Schadenhöhen von mehreren Tausend Euro.
Sollten Sie Zweifel an der Schadenhöhe
haben, so helfen wir Ihnen gerne unverbindlich weiter.
- Wir empfehlen unseren
Kunden ein Gutachten ab einer Schadenhöhe von 750,00 EUR (incl.
Mehrwertsteuer) erstellen zu lassen, da die Rechtsprechung der einzelnen
regionalen Gerichte von der o.a. Bagatellschadengrenze abweicht.
- Sachverständigen-Gutachten
ab 1.400 Mark Schaden
Ein Unfallgeschädigter
hat in den meisten Fällen einen Anspruch, zur Ermittlung der
Schadenshöhe einen Sachverständigen einzuschalten und die
daraus entstehenden Kosten erstattet zu bekommen.
Lediglich bei Bagatellschäden - also bei einer Schadenshöhe
unter 1.400 Mark - sei die Einschaltung eines Gutachters in der Regel
nicht verhältnismäßig. Der Anspruch bestehe auch,
wenn der Geschädigte ein Autohändler sei. Die Argumentation
der beklagten Versicherung, ein Händler könne aufgrund eigener
Sachkunde den Schaden auch durch einen Kostenvoranschlag beziffern,
ließ das Gericht nicht gelten. Hier sei es darum gegangen, eine
neutrale Stelle zur Schadensbewertung einzuschalten, während
ein Kostenvoranschlag nichts anderes sei als der
"einseitige Parteivortrag", dass ein entsprechender Schaden
entstanden sei. Außerdem sei es in dem Fall um die Feststellung
der Wertminderung gegangen. Diese sei in einem Kostenvoranschlag bekanntlich
nicht enthalten.
Amtsgericht Aachen,
7 C 563/98 vom 19.01.1999
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Der Bagatellschaden
- Rechtliches und Definitionen.
Versicherungen haben
ein elementares Interesse, Kosten einzusparen. Der unabhängige Kfz-Sachverständige
stört dieses Interesse zuweilen empfindlich. Deswegen tendieren Versicherungen
manchmal dazu, Möglichkeiten auszuschöpfen, den unabhängigen
Kfz-Sachverständigen aus dem Entschädigungsverfahren auszuschließen.
Eine Möglichkeit
dazu sehen Versicherungen darin, zu behaupten, die Bagatellschadengrenze,
unterhalb derer ein Sachverständiger nicht hinzugezogen werden dürfe,
läge bei € 1.500,00 / 2.000,00 oder gar 3.000,00. Diese Behauptungen
sind allesamt Unsinn. Vielmehr liegt die Bagatellschadengrenze bei rund
€ 750,00. Die Benennung eines konkreten Betrages ist nicht möglich.
Die einschlägige Rechtssprechung zieht die Grenze zum Bagatellschaden
bei € 600,00 bis hin zu 750,00. Deswegen sollte man sich, um sicher
zu gehen, eher an den € 750,00 orientieren als an den € 600,00.
Liegt die Schadenshöhe unter diesem Betrag von € 750,00, ist
von einem Bagatellschaden auszugehen, der es dem Geschädigten nicht
gestattet, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen.
Allerdings ist nach
höchstrichterlicher Rechtssprechung viel mehr als die absolute Schadenshöhe
von Bedeutung, ob der Geschädigte als Laie erkennen konnte, dass
es sich um einen Bagatellschaden handelt. Sind zum Beispiel Stoßfänger
oder andere Anbauteile zur genauen Schadenfeststellung zu demontieren,
kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Bagatellschaden
handelt.
Falls Sie einen unverschuldeten
Unfall hatten und Sie sich nun nicht sicher sind, ob hier von einem Bagatellschaden
oder von einem höheren Schaden auszugehen ist, der die Hinzuziehung
eines unabhängigen Sachverständigen erlaubt, dann kommen Sie
zu uns, wir schauen uns den Schaden an. Sollte die Erstellung eines Gutachtens
tatsächlich nicht nötig sein, so entstehen für Sie keine
Kosten, und Sie haben die Gewissheit, dass tatsächlich ein Bagatellschaden
vorliegt.
Soll trotz Vorliegen
eines Bagatellschadens ein Kurzgutachten gefertigt werden, damit Sie dem
Schädiger gegenüber die tatsächliche Schadenshöhe
beziffern können, dann fertigen wir für Sie dieses Kurzgutachten,
die Kosten entsprechen dann den Kosten eines Kostenvoranschlags in einem
Kfz-Reparaturbetrieb und werden in aller Regel von der Versicherung beglichen.
BGH, Az VI
ZR 365/03:
- Die Kosten eines
Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden
unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.)
auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur
Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig
ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 BGB Abs.
2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören,
wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung
der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Für
die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen
Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der
Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig
und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen
und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen
für geboten erachten durfte. Diese Voraussetzungen sind zwar der
Schadenminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verwandt. Gleichwohl
ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, sodass die Darlegungs-
und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt. Für die
Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen
hat, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht allein darauf abzustellen,
ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten
Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu
den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung
des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade nicht
bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im
Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt
für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich
erforderlich war oder ob nicht andere, kostengünstigere Schätzungen
- wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebes
- ausgereicht hätten.
BGH Urteil
zum Sachverhalt
Aktenzeichen: BGH VI 365/03
Häufig streiten sich nach Unfällen die Beteiligten über
die Höhe des Schadens und die so genannte Bagatellschadengrenze.
Zu den strittigen Punkten gehört, wann ein Geschädigter zum
Beispiel Kosten, die er für einen Gutachter aufgewandt hat, vom Verursacher
ersetzt bekommt.
Dies richtet sich nicht allein danach, ob "die durch die Begutachtung
ermittelte Schadenhöhe einen bestimmten Betrag überschreitet
oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten
steht", stellte dazu jetzt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
(GDV) in Berlin klar. Denn zum Zeitpunkt des Auftrags an den Gutachter
sei dem Geschädigten die Schadenhöhe nicht bekannt, betonte
er.
Allerdings könne ein Richter später aus der Schadenhöhe
Rückschlüsse ziehen, "ob eine Begutachtung tatsächlich
erforderlich war" oder ob nicht möglicherweise der Kostenvoranschlag
eines Reparaturbetriebs ausgereicht hätte. Der GDV verweist darauf,
dass der Karlsruher Bundesgerichtshof eine "Bagatellschadengrenze"
von 700 Euro für angemessen hält.
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Fahrverbot / berufliche
Härte
Der Betroffene fuhr
auf der Bundesautobahn mit einem Pkw und überschritt die dort auf
100 km/h begrenzte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 57 km/h. Das
AG verhängt gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit
nach §§ 24 StVG, 41 Abs. 2, 49 StVO, Nr. 5.3 Bußgeldkatalog
ein Bußgeld von 600 DM und sieht von der Anordnung eines Fahrverbots
ab. Da der Betroffene bisher verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten
ist und seine wirtschaftliche Existenz durch die Verhängung eines
Fahrverbots schwerwiegend beeinträchtigt oder sogar gefährdet
wäre, hielt das Gericht zusätzlich die Verhängung eines
Fahrverbots ausnahmsweise für nicht geboten. Der Betroffene ist ausdrücklich
darauf hingewiesen worden, dass bei einem weiteren Verstoß von einem
Fahrverbot nicht mehr abgesehen werden kann, selbst wenn er dadurch in
wirtschaftliche und Existenznot gebracht wird. Da darüber hinaus
das Jungunternehmen des Betroffenen mit erheblichen Zahlungsverpflichtungen
aus Krediten belastet ist, erschien es dem Gericht hier ausnahmsweise
geboten, von der Verhängung eines Fahrverbotes abzusehen. Die Geldbuße
musste jedoch empfindlich erhöht werden. Dies schien mit einer Verdoppelung
ausreichend.
AG Hamm, 4 OWI 85
Js 1198/97,62/97 vom 10.04.1997
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Haftpflichtschaden
- Im Haftpflichtschadensfall
ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß
§ 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten
hat. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde,
wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall
tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung
des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall
werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht.
- Hiervon klar zu
unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.
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Kaskoschaden
Im Kaskoschadensfall
hat der Versicherungsnehmer bei einem selbst verschuldeten Unfall gemäß
den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden.
Es handelt sich hier ausschließlich um vertragliche Ansprüche,
die streng zu trennen sind von den Schadenersatzansprüchen im Haftpflichtschadensfall.
Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich stets nach den Versicherungsbedingungen
(Kaskobedingungen). In der Regel hat der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung
zu tragen.
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Totalschaden
Von einem Totalschaden
spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges
entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder dem Geschädigten
nicht zumutbar ist (unechter Totalschaden) oder unwirtschaftlich ist (wirtschaftlicher
Totalschaden).
Der Anspruch auf Wiederherstellung
verwandelt sich dann in ein Anspruch aus Geldersatz.
Technischer Totalschaden
liegt vor bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder bei Unmöglichkeit
der Reparatur aus technischen Gründen.
Der wirtschaftliche
Totalschaden liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden
kann.
Von einem unechten
Totalschaden spricht man, wenn dem Geschädigten die Reparatur nicht
zugemutet werden kann, obwohl die Summe aus Minderwert und Reparaturkosten
geringer ist als die Differenz zwischen Wiederbeschaffung und Restwert.
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Nutzungsausfall Der
Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich
Anspruch auf Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB
für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten
Pkw`s. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemmißt
sich u. a. nach der Reparaturdauer. Der konkrete Tagessatz kann bspw.
der Nutzungsausfallentschädigungstabelle "Sanden, Dannen, Küppersbusch"
entnommen werden.
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Wiederbeschaffungswert Der
Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für
sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler
hätte aufwenden müssen. Der Sachverständige berücksichtigt
bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren
sowie die örtliche Marktlage.
Der Wiederbeschaffungswert
ist stets denn Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Basis
eines Totalschadens abrechnet.
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Restwert
Zur
Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden,
daß der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis
des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten
Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen darf,
den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger
als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise
spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich
in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt
demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung
des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Weitere Informationen
zum Thema Restwert
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Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist
ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, daß
ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren
Erlös erzielen kann, als Fahrzeuge ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird
durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert
ausgewiesen.
In der Regel wird
nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000
km ein auszugleichender Minderwert nicht mehr feststellbar sein.
Entgegen den häufig
noch angewandten - inzwischen aber als nicht mehr zeitgemäß
erkannten - Kriterien, die Wertminderungsanfälligkeit auf ein Fahrzeugalter
von unter 5 Jahren und/oder eine Laufleistung von unter 100.000 km zu
begrenzen, entsteht nach erheblichen Unfallschäden bei sehr vielen
modernen Fahrzeugen, die diese Kriterien überschreiten, ebenfallseine
gravierende Wertminderung .
Wir überprüfen deshalb
in jedem Einzelfall und unabhängig vom Fahrzeughalter, ob die Beschädigungen
an Ihrem Fahrzeug eine Wertminderung auslösen.
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Mehrwertsteuerklausel
Problemstellung:
Nahezu alle Versicherer haben zwischenzeitlich eine so genannte Mehrwertsteuerklausel
aufgenommen, die besagt, dass Mehrwertsteuer nur erstattet wird, soweit
die Mehrwertsteuer durch Rechnung nachgewiesen wird. Nach herrschender
Rechtsprechung sind derartige Mehrwertsteuerklauseln zulässig.
Während im Reparaturschaden
der Sachverhalt unproblematisch ist, da die Reparaturkosten durch Reparaturrechnung
nachgewiesen werden können, treten im Totalschadenfall erhebliche
Probleme auf.
Beispiel: Bei einem
5 Jahre alten Fahrzeug tritt Totalschaden ein. Der Sachverständige
ermittelt einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von € 11.600,00.
In der Regel wird der von der Versicherung beauftragte Sachverständige
oder der hauseigene Versicherungssachverständige diese Summe wie
folgt aufteilen: Wiederbeschaffungswert netto € 10.000,00, 16 % MwSt,
Wiederbeschaffungswert brutto € 11.600,00. Rechnet der Versicherungsnehmer
den Schaden nun fiktiv ab, erhält er unter Bezugnahme auf das Gutachten
€ 10.000,00. Kauft er nun einen Neuwagen für € 10.000,00
netto, erhält er ohne weiteres € 1.600,00 Mehrwertsteuer. Erwirbt
er allerdings ein Gebrauchtfahrzeug, das regelmäßig differenzbesteuert
angeboten wird, zu einem Kaufpreis von € 11.600,00 brutto, weigert
sich der Versicherer regelmäßig, zu den bereits gezahlten €
10.000,00 noch einen Mehrwertsteueranteil zu zahlen. Äußerstenfalls
ist der Versicherer bereit, einen geschätzten Mehrwertsteueranteil
aus dem differenzbesteuert erworbenen Fahrzeug nachzuzahlen (ca. 2 %)
[vgl. insoweit auch Haftpflichtschadenabrechnung nach Schadenersatzrechtsänderungsgesetz].
Lösung: Rechtsprechung zu derartigen Fallkonstellationen gibt es
bislang nicht. Nichtsdestotrotz wird hier die Auffassung vertreten, dass
derartige Fälle nicht anders zu behandeln sind wie vergleichbare
Fälle im Haftpflichtschadenbereich. Der Versicherungsnehmer hat gemäß
AKB Anspruch im Totalschadenfall auf den Netto-Wiederbeschaffungswert
abzüglich Restwert. Da in der Regel gebrauchte Fahrzeuge nur als
differenzbesteuerte Fahrzeuge im Handel erhältlich sind, muss auch
im Kaskoschaden der Brutto-Wiederbeschaffungswert lediglich um den Mehrwertsteueranteil
aus der Differenzbesteuerung gekürzt werden. Insoweit ist bereits
das Gutachten, das im Auftrag der Versicherung angefertigt wurde, angreifbar
und dem Versicherungsnehmer ist in diesen Fällen zu raten, das Gutachten
bezüglich der Mehrwertsteueraussage anzugreifen.
Grundsätzlich
ist gemäß § 14 AKB bei Streit über die Höhe
der Entschädigungsleistung das Sachverständigenverfahren durchzuführen.
Vorliegend besteht Streit über die Höhe des Netto-Wiederbeschaffungswertes,
somit über die Höhe der Entschädigungsleistung, so dass
der Versicherungsnehmer unter Bezugnahme auf eine Aussage eines von ihm
benannten Sachverständigen vom Brutto-Wiederbeschaffungswert abzüglich
geschätzter 2 % Mehrwertsteuer ausgehen sollte. Im Sachverständigenverfahren
sollte der Sachverständige erstens darlegen, dass es sich bei diesem
Fahrzeugtyp regelmäßig um ein im Handel nur als differenzbesteuert
zu erwerbendes Fahrzeug handelt und im Anschluss muss der Sachverständige
zur konkreten Höhe des Mehrwertsteueranteils (Differenzbesteuerung
gemäß § 25a UStG) Stellung nehmen [siehe hierzu Musterschreiben].
Musterschreiben 1
VN an Versicherung
Versicherungs-Vertrags-Nr.
Schaden-Nr.
Sehr geehrte Damen
und Herren,
in o.g. Angelegenheit
nehme ich Bezug auf Ihre Abrechnung vom ............
Der von Ihnen beauftragte
Sachverständige hat den Wiederbeschaffungswert meines Fahrzeuges
mit brutto € ............... und netto € ............... angegeben.
Daraufhin haben Sie den Netto-Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung
des Regelsteuersatzes von 16 % zur Grundlage Ihrer Abrechnung gemacht.
Zutreffenderweise hätten Sie lediglich aufgrund des Fahrzeugtyps
und des Fahrzeugalters ein differenzbesteuertes Fahrzeug zur Grundlage
Ihrer Abrechnung machen dürfen. Vergleichbare Fahrzeuge werden im
Fahrzeughandel lediglich als differenzbesteuerte Fahrzeuge angeboten.
Mehrwertsteuer fällt daher an lediglich auf die Differenz zwischen
Händlereinkaufs- und Händlerverkaufswert gemindert um die Aufwendungen
des Veräußerers für das Fahrzeug.
Zu Vereinfachung schlage
ich vor, dass wir gemäß § 287 ZPO von einem geschätzten
Mehrwertsteueranteil in Höhe von 2 % vom Wiederbeschaffungswert ausgehen.
Ich darf daher bitten,
den noch offenen Betrag in Höhe von € ............. unverzüglich
nachzuregulieren. Für den Fall, dass Sie eine Nachregulierung ablehnen,
leite ich das Sachverständigenverfahren gemäß § 14
AKB ein und benenne als Kfz-Sachverständigen ..........................................
Mit freundlichen Grüßen
Musterschreiben
2
Stellungnahme Kfz-Sachverständiger
im SV-Verfahren gemäß § 14 AKB
In o.g. Angelegenheit nehme ich zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
wie folgt Stellung:
Der Brutto-Wiederbeschaffungswert
wurde durch die ..........-Versicherung mit € .......... brutto zugrunde
gelegt. Ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen ................,
das die .........-Versicherung der Abrechnung zugrunde gelegt hat, wird
von einem Mehrwertsteueranteil im Wiederbeschaffungswert von 16 % (€
............) ausgegangen.
Der Unterzeichner
hat vorliegend durch Befragung der örtlichen Kfz-Betriebe sowie durch
Befragung des Zentralverbandes des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes sowie
durch Befragung des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen - BVSK - ermittelt,
dass dem streitgegenständlichen Fahrzeug vergleichbare Fahrzeuge
üblicherweise als differenzbesteuerte Fahrzeuge angeboten werden.
Im Gebrauchtwagenhandel ist davon auszugehen, dass zwischen 70 und 80
% aller angebotenen Fahrzeuge als differenzbesteuerte Fahrzeuge gehandelt
werden. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug, einem Pkw Typ ..............,
Laufleistung ................, Alter ........., ist davon auszugehen,
dass von wenigen Ausnahme abgesehen, derartige Fahrzeuge ausschließlich
als differenzbesteuerte Fahrzeuge oder im so genannten Privatmarkt als
mehrwertsteuerneutrale Fahrzeuge angeboten werden.
Unter Zugrundelegung
eines Wiederbeschaffungswertes im seriösen Kraftfahrzeughandel kann
davon ausgegangen werden, dass die Differenz zwischen Händlereinkaufswert
und Händlerverkaufswert die entscheidende Bezugsgröße
für die Ermittlung des Mehrwertsteueranteils gemäß §
25a UStG ist, zwischen 10 und 20 % liegt. Unter Berücksichtigung
der üblichen Aufwendungen für die Aufbereitung, Finanzierung
etc. des Fahrzeuges kann daher von einem Mehrwertsteueranteil in Höhe
von 2 % vom Wiederbeschaffungswert ausgegangen werden.
Kfz-Sachverständiger
Kostenpauschale
Sie können
ohne Nachweis für Telefon, Briefporto und andere Auslagen je nach
Region eine Kostenpauschale von 25 Euro verlangen.
Falls Sie höhere Kosten haben, müssen Sie diese durch Belege
nachweisen.
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Wirtschaftlicher
Totalschaden
liegt vor, wenn wegen
des Ausmaßes der Beschädigung und/oder des Alters eine Reparatur
des Unfallfahrzeugs unwirtschaftlich wäre. Die Rechtsprechung zieht
diese Grenze, wenn die Kosten der Reparatur den Aufwand für die Wiederbeschaffung
um mehr als 30 % übersteigen.
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Fahrerflucht
Ein Unfallbeteiligter,
der sich nach einem Verkehrsunfall vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten
der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung
seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung durch
seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt
ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene
Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu
treffen, wird mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
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Verkehrsunfall
Nach einem Verkehrsunfall
hat jeder Beteiligte unter anderem unverzüglich zu halten, den Verkehr
zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite
zu fahren, sich über die Unfallfolgen zu vergewissern, Verletzten
zu helfen, anzugeben, dass er am Unfall beteiligt war, solange am Unfallort
zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und der Geschädigten
die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit ermöglicht hat.
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Betriebsgefahr
Wird beim Betrieb
eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so
ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen
Schaden zu ersetzen. Auf ein Verschulden kommt es nicht an. Der Halter
haftet nicht, wenn der Unfall auf höhere Gewalt zurückzuführen
ist.
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