Versicherung und Steuer

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  1. Entschädigungsfond
  2. Fehlender Versicherungsschutz
  3. Insassen-Unfallversicherung
  4. Nach einem Verkehrsunfall sofort zum Anwalt
  5. Sturm, Gewitter, Hagel: Was zahlt die Versicherung?

 



Entschädigungsfond

Wird jemand in einen Verkehrsunfall verwickelt, den er nicht zu verantworten hat und für deren Folgen keine Haftpflichtversicherung aufkommt, kann sich an den Entschädigungsfond wenden.
Der Entschädigungsfond wird von den Kfz-Versicherungen finanziert und tritt bei Schadensfällen durch ein Kfz oder einen Anhänger ein, wenn

1. ein Unfallverursacher wegen Unfallflucht nicht ermittelt werden kann,
2. das Fahrzeug des Unfallverursachers nicht haftpflichtversichert ist,
3. der Unfall vorsätzlich begangen wurde oder
4. eine Haftpflichtversicherung insolvent ist.

Die Aufgaben des Entschädigungsfonds werden vom

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg

wahrgenommen.

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Fehlender Versicherungsschutz

Nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz (PfVlG) muss ein Kraftfahrzeug oder Anhänger, der im öffentlichen Verkehr betrieben wird, haftpflichtversichert sein, damit Schäden, die durch das Fahrzeug verursacht werden, finanziell abgedeckt sind.

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug die erforderliche Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, wird gem. § 6 PflVG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

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Insassen-Unfallversicherung


Insassen eines Fahrzeuges genießen heute vollen Schutz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung.

Früher griff der Versicherungsschutz eines Insassen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung nur, wenn ein verschuldeter Unfall vor lag. Verschuldete ein Fahrer einen Unfall, so hatte die Pflichtversicherung die Schäden der Mitfahrenden in gleicher Weise zu ersetzen, wie wenn Personen außerhalb des Fahrzeugs durch den Unfall zu Schaden gekommen wären.

Die Insassenunfallversicherung hatte früher deshalb für den Fall eines unverschuldeten Unfalls Bedeutung. Platzte z. B. ein Reifen, ohne dass den Fahrer ein Verschulden traf und wurden dadurch Insassen verletzt, dann haftete die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters nicht. In diesem Fall erhielten die Insassen nur dann Schadensersatz, wenn eine Insassenunfallversicherung bestand.

Heute sind die Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherungen erheblich erweitert. Insassen haben jetzt auch Anspruch auf Schadensersatz, wenn niemand an einem Unfall Schuld trägt. Eine Insassenunfallversicherung ist aus heutiger Sicht überflüssig.

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Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung und wirkt nur zu Gunsten Dritter.

Besitzt ein Fahrer mehrere Fahrzeuge und beschädigt er ein anderes, aber eigenes Fahrzeug, ist die Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig.

Fahren ohne Versicherungsschutz stellt eine Verkehrsstraftat dar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft und im Verkehrszentralregister mit 6 Punkten geahndet. Zusätzlich kann die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Die Anmeldung eines Kfz zum Straßenverkehr kann nur erfolgen, wenn der Zulassungsbehörde der Nachweis erbracht wird, dass für das Kfz eine Haftpflichtversicherung besteht.

Der Nachweis wird regelmäßig durch Vorlage einer „Doppelkarte“ geführt. Durch die Doppelkarte bescheinigt die Versicherung eine vorläufige Deckungsschutzzusage bis der endgültige Versicherungsvertrag zustande gekommen ist.
Die Doppelkarte gilt nur für die Haftpflichtversicherung und bezieht sich nicht auf eine Kaskoversicherung. Bei der Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung deshalb ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

Zwar hat das OLG Köln in einer Entscheidung, Az 9 U 34/00, einem Versicherungsnehmer umfassenden Versicherungsschutz aus einer Doppelkarte zugesprochen, aus der nicht hervorging, dass der Kunde neben der Kfz-Haftpflichtversicherung auch Kaskoschutz gewünscht hatte. In diesem Fall ging es jedoch darum, dass der Kunde (Versicherungsnehmer) gegenüber seinem Versicherungsmakler nachweislich einen Antrag auf Abschluss einer umfassenden Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung gestellt hatte, dies jedoch nicht in der Doppelkarte eingetragen wurde.
Die vorläufige Deckung endet mit der Einlösung des Versicherungsscheins bzw. tritt rückwirkend außer Kraft, wenn der Versicherungsschein nicht fristgerecht eingelöst wird oder die Prämie nicht bezahlt wird.

Die Geltung der Haftpflichtversicherung ist auf Europa und die außereuropäischen Länder beschränkt, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören.

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss. Hierzu gehört, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, jeden Versicherungsfall innerhalb einer Woche seiner Versicherung schriftlich anzuzeigen.

Ohne vorherige Zustimmung des Versicherers darf der Versicherungsnehmer einen Anspruch weder ganz noch teilweise anerkennen. Im Falle eines Unfalls dürfen Sie deshalb auf keinem Fall ein Schuldanerkenntnis gegenüber dem Unfallgegner abgeben. Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann im Innenverhältnis, das heißt im Verhältnis Versicherungsnehmer / Versicherer, zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. So erlischt der Versicherungsschutz beispielsweise bei Schwarzfahrten, Fahrten ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis und bei einer Trunkenheitsfahrt.

Bei einer Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung im Schadensfall zwar für den Schaden des Geschädigten aufkommen, kann aber gegenüber dem Fahrer Rückgriff nehmen. Der Rückgriff ist auf einen Höchstbetrag von 5.000,00 Euro beschränkt.

Wird der Versicherungsfall vorsätzlich, das heißt mit Wissen und Wollen des rechtswidrigen Schadensfalles, herbeigeführt, haftet der Versicherer überhaupt nicht. In diesem Fall kann der Geschädigte seine Ansprüche gegen die Versicherung nicht geltend machen. Ihm bleibt nur der Weg, direkt gegen den Schädiger vorzugehen oder Ansprüche aus dem Entschädigungsfond beim Verein Verkehrsopferhilfe e.V. geltend zu machen.

Ein Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt von dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Ansonsten gilt die 30-jährige Verjährungsfrist.

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Rechtsschutzversicherung

Rechtsschutzversicherungen gibt es für die verschiedensten Rechts- und Lebensbereiche. Im Zeitalter des Massenverkehrs sollte sich jeder Fahrzeughalter zumindest den Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung dringend überlegen. Die Verkehrsrechtsschutzversicherung besteht für Europa einschließlich den außereuropäischen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie den Kanaren und Madeira.

Der Verkehrsrechtsschutz sorgt dafür, dass der Versicherungsnehmer seine rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wahrnehmen kann, indem die Rechtsschutzversicherung die damit verbundenen Kosten übernimmt.
Kostenauslösende Maßnahmen müssen jedoch zuvor dem Versicherer mitgeteilt und mit ihm abgestimmt werden.
Je nach Vereinbarung bietet die Verkehrsrechtsschutzversicherung Versicherungsschutz für folgende Bereiche:

  • Geltendmachung von gesetzlichen Schadensersatzansprüche (z.B. Unfallschäden)
  • Vertragsrechtsschutz (z.B. aus einem Kaufvertrag über den Kauf eines Fahrzeugs)
  • Verwaltungsrechtschutz (z.B. gegenüber der Führerscheinbehörde)
  • Strafrechtschutz für ein verkehrsrechtliches Vergehen
  • Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz

Kein Rechtsschutz besteht für

  • die Verteidigung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat
  • die Abwehr gesetzlicher Schadenersatzansprüche.

Grundsätzlich besteht ab Vertragsabschluss eine Wartezeit von 3 Monaten, außer für die Geltendmachung gesetzlicher Schadensersatzansprüche und für die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen.

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Teilkasko-Versicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug. Die Kaskoversicherung unterteilt sich in Voll- und Teilkaskoversicherung.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges mittels einer Doppelkarte ist zu beachten, dass der vorläufige Versicherungsschutz nicht automatisch auch den Kaskoschutz umfasst. Die Doppelkarte gilt zunächst nur für einen vorläufigen Versicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und gilt nicht auch für den Kaskoschutz. Bei der Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung deshalb ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

Ein Anspruch gegen die eigene Kaskoversicherung muss innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Versicherung den Anspruch ablehnt und den Versicherungsnehmer schriftlich belehrt, dass sein Anspruch erlischt, wenn er den Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend macht.

Die Teilkaskoversicherung versichert die Risiken: Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoss mit Haarwild. Als Brand gilt ein Feuer, das „ohne einen bestimmungsmäßigen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag“. Damit sind sämtliche Schäden an Fahrzeugteilen ausgeschlossen, die bestimmungsgemäß einer Hitzeeinwirkung ausgesetzt sind, wie z.B. Bremsen, Sicherungen, Zündkerzen.

Auch das Durchbrennen des Katalysators oder ein Kabelbrand ist in der Regel ein echter Brand und wird nicht von der Teilkaskoversicherung ersetzt. Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung sind versichert, wenn die Naturgewalt den Schaden unmittelbar verursacht hat. Deshalb liegt kein Überschwemmungsschaden vor, wenn an einem Fahrzeug ein Schaden entsteht, weil dieses in eine überschwemmte Straße hineingefahren wurde.

Bislang sind Schäden am Fahrzeug, die durch einen Zusammenstoß mit Haarwild verursacht wurden, in der Teilkasko versichert. Schäden, die durch Federwild verursacht werden, sind nicht versichert. Ein Zusammenstoß liegt dann vor, wenn sich wenigstens das Fahrzeug in Bewegung befindet und mit dem Haarwild kollidiert. Schäden, die durch ein Ausweichmanöver am Fahrzeug entstehen, sind nur dann versichert, wenn damit schwerere Beschädigungen am Fahrzeug verhindert wurden.

Schäden, die durch Ausweichmanöver gegenüber kleinen Tieren entstanden sind, fallen nicht in den Teilkaskoschutz, auch dann nicht, wenn das Ausweichmanöver aus einer Schreckreaktion oder einem ungesteuerten Reflex heraus erfolgte.

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Vollkasko-Versicherung

Die Kaskoversicherung ist eine Fahrzeugversicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug und unterteilt sich in Voll- und Teilkaskoversicherung.

Bei der Anmeldung eines Fahrzeuges mittels einer Doppelkarte ist zu beachten, dass der vorläufige Versicherungsschutz nicht automatisch auch den Kaskoschutz umfasst. Die Doppelkarte gilt zunächst nur für einen vorläufigen Versicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und gilt nicht auch für den Kaskoschutz. Bei der Doppelkarte muss eine Kaskoversicherung deshalb ausdrücklich gesondert vereinbart werden.

Die Teilkaskoversicherung versichert die Risiken: Brand, Explosion, Entwendung, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Zusammenstoss mit Haarwild. Die Vollkaskoversicherung erweitert den Risikoschutz der Teilkaskoversicherung um den Bereich Unfall und mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen.
Nicht zu den Unfallschäden gehören Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden. Glasschäden sind sowohl in der Vollkasko- als auch in der Teilkaskoversicherung versichert.

Ein Anspruch gegen die Kaskoversicherung muss innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden, wenn die Versicherung den Anspruch ablehnt und den Versicherungsnehmer schriftlich darüber belehrt, dass sein Anspruch erlischt, wenn er den Anspruch nicht innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend macht.

Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer Obliegenheiten. Darunter versteht man vertragliche oder gesetzliche Nebenpflichten, die der Versicherungsnehmer beachten muss (z.B. Prämienzahlung, richtige Angaben im Versicherungsvertrag). Eine schuldhafte Verletzung der Obliegenheit (einfache Fahrlässigkeit reicht) kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Der Versicherer wird ebenfalls von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. In der Praxis besonders bedeutsam sind die Fälle, in denen die Schadensregulierung wegen grob fahrlässigem Verhaltens versagt wird.

Nachfolgend werden Einzelfälle vorgestellt, in denen grobe Fahrlässigkeit angenommen wird.

Alkohol: Fahren unter Alkoholeinfluss ab einer BAK von 1.1 Promille (VersR 85, 440).
Unter 1.1 Promille liegt dann grobe Fahrlässigkeit vor, wenn weitere Anzeichen für Fahruntüchtigkeit hinzukommen (VersR 86, 1411), z.B. Auffahren auf den Vordermann, Abkommen von der Fahrbahn, Verkehrsinsel überfahren, ohne dass in den genannten Fällen ein verkehrsbedingter Grund ersichtlich ist.

Ein Fahrfehler allein genügt nicht für die Annahme alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wenn der Fahrfehler auch von nicht alkoholisierten Fahrern begangen wird. Deshalb reicht eine Überschreitung der Geschwindigkeit noch nicht aus.
Auffahren auf ein deutlich beleuchtetes Hindernis (OLGR Hamm, 2000, 371).
Selbst durchgeführte Schweißarbeiten am Fahrzeug ohne ausreichende Sicherheitsvorkehrungen.

Bremsen: Unmotiviertes, starkes Abbremsen auf regennasser Fahrbahn.

Bücken nach Gegenständen: Grob fahrlässig handelt, wer sich nach Gegenständen bückt oder umdreht und den Blick dabei vom Straßenverkehr abwendet. Dies gilt auch für das spontane Bücken nach einer herabgefallenen, brennenden Zigarette (VersR 93,1096). Nicht ohne weiteres grob fahrlässig, wenn sich der Fahrer von einer Wespe ablenken lässt.
Auch das Bedienen der Musikanlage (Einlegen einer CD oder Kassette) führt nicht grundsätzlich zu grob fahrlässigem Verhalten (NZV 2001,300). Anders auf kurvenreichen Straßen.

Geschwindigkeit: Nur bei erheblicher Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit, z.B. um 100 %. Bereits bei einer Überschreitung um 50 % im innerstädtischen Bereich (OLG Karlsruhe, VersR 93, 1096) oder im Bereich einer Baustelle (OLG Nürnberg, ZfS 85, 370).

Handy: Seit 01.02.2001 gilt das Handyverbot. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung ist verboten und wird mit 30 Euro bestraft. Wer während der Fahrt ohne Freisprechanlage telefonierte und in einen Unfall verwickelt wurde, handelte bereits vor dem Handyverbot grob fahrlässig.

Rotlichtverstoß: Überfahren einer roten Ampel ist nach Auffassung des BGH stets grob fahrlässig (NjW 92, 2418), es sei denn es liegt ein sog. Augenblicksversagen vor. Fahrer muss glaubhaft vortragen, dass er lediglich fahrlässiges gehandelt hat.

Stop-Schild: Ein gut sichtbares Stop-Schild, auf dass zuvor deutlich hingewiesen wird, zu überfahren ist grob fahrlässig (r+s 95,42).

Überholen: Ein Überholen, ohne dass die gesamte Überholstrecke überblickt werden kann, ist grob fahrlässig. Ebenso ein Überholen an unübersichtlichen Kurven oder bei dichtem Gegenverkehr.

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Kfz-Steuer

Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen die verschiedenen Steuersätze, die je nach Fahrzeug bei der Kfz-Steuer pro 100 cm³ angesetzt werden.

An Beispiel eines Kfz mit Ottomotor (Benzmotor), 1881 cm³ Hubraum, Euro-3 Norm, wird die Errechnung der Kfz-Steuer demonstriert.

Der Steuersatz beträgt für diese Fahrzeug 5,11 Euro je angefangene 100 cm³. Bei 1881 cm³ müssen 19 (ergibt sich aus: 1881:100=18,81 angefangenen 100 cm³, somit Faktor 19) x 5,11 Euro = 97,09 Euro bezahlt werden.

Aus der Tabelle Steuerfreibeträge erfahren Sie, welcher Geldbetrag Ihnen gutgeschrieben wird.



Übersicht Kfz-Steuersätze

Schadstoffgruppe

Schlüssel-Nr*

je angefangene 100 cm³ Hubraum

   

Ottomotor

Dieselmotor

Euro-3, Euro-4 Norm 3-Liter-Auto

30,31,32,33,36,37,38,39,
40,41,42,43,44,45,46,47,48,
53 bis 70

5,11 Euro

(ab 01.01.2004:
6,75 Euro)

13,80 Euro

(ab 01.01.2004:
15,44 Euro)

Euro-2 Norm

25,26,27,35,49,50,51,52

6,14 Euro

(ab 01.01.2004:
7,36 Euro)

14,83 Euro

(ab 01.01.2004:
16,05 Euro)

Euro 1 und
vergleichbare

01,02,031,2,3, 043,093,
11,12,13,14,16,18
21,22,28,29,34,77

10,84 Euro

(ab 01.01.2005:
15,13 Euro)

23,06 Euro

(ab 01.01.2005:
27,35 Euro)

Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen

103, 153, 17,19,
20,23,24

15,13 Euro

(ab 01.01.2005:
21,07 Euro)

27,35 Euro

(ab 01.01.2005:
33,29 Euro)

Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen

03,04,054,09

21,07 Euro

(ab 01.01.2005:
25,36 Euro)

33,29 Euro

(ab 01.01.2005:
37,58 Euro)

sonstige Pkw

00,05,06,07,08,
10,15,88

25,36 Euro

37,58 Euro

Motorrad
(keine Schadstoffeinteilung)

je angefangene 25 cm³ Hubraum

1,64 Euro

 

Oldtimer
(Kfz, die vor wenigstens 30 Jahre erstmals zum Verkehr zugelassen wurden)

Krafträder

pauschal 46,02 Euro/Jahr

übrige Fahrzeuge

pauschal 191,73 Euro/Jahr

1) Für Kfz mit einem Hubraum von mehr als 2.000 cm³ gilt die Schlüsselnummer als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.

2) Für Kfz mit einem Hubraum zwischen 1.400 bis 2.000 cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass Euro-1 vergleichbare Abgaswerte erfüllt werden.

3) Kfz mit Ottomotor müssen vor dem 26. Juli 1995 mit GKAT ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - „OTTO/GKAT“ und die Schlüsselnummer „51“ eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.

4) Gilt nur für Kfz, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A eingestuft wurden.

 

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung

Fahrzeuge mit einer geringen Schadstoffemission werden vom Gesetzgeber befristet steuerbefreit.

Ausgehend von einem Steuerfreibetrag wird anhand des Hubraums des Fahrzeuges und der Steuersätze je angefangene 100 cm³ die Dauer der Steuerbefreiung taggenau auf das jeweilige Fahrzeug und unabhängig von Halterwechsel oder vorübergehender Stillegung ermittelt.

Bei einem Ottomotor wird ein Steuersatz von 5,11 Euro/100cm³ und bei einem Dieselmotor ein Steuersatz von 13,80 Euro/100cm³ zugrunde gelegt.

Ab 01.01.2004 erhöht sich der Steuersatz für einen Ottomotor auf 6,75 Euro/100cm³ und für einen Dieselmotor auf 15,44 Euro/100cm³.

Die Steuerbefreiung endet spätestens zum 31.12.2005.

Pkw mit ausschließlich Elektroantrieb sind ab dem Tag ihrer erstmaligen Zulassung für 5 Jahre steuerbefreit.

 

Schadstoffgruppe

Schlüssel-Nr.*

bei Erstzulassung

   

01.01.2000 - 31.12.2001

01.01.2005 - 31.12.2005

   

Otto- / Diesel Pkw in Euro

D4 oder Euro-4

32,33,53,56,58,60,62,65

306,78 / 613,55

--/--

3-Liter-Auto

40,41

511,29 / 511,29

D4 oder Euro-4 und 5-Liter-Auto

38,39,54,57,59,61,63,66

306,78 / 613,55

--/--

D3 oder Euro-3 und 3-Liter-Auto

42,46

511,29 / 511,29

D4 oder Euro-4 und 3-Liter-Auto

43,55,64

818,07 / 1.124,84

511,29 / 511,29


* Die Schlüsselnummer entnehmen Sie Ihrem Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein unter 1.: Fahrzeug- und Aufbauart. Relevant ist die 5. und 6. Stelle der Schlüssel-Nummer (vgl. Vorlage):


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Abrechnung auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall - Grenzwerte für die „Neuwertigkeit" eines PKW:
1.000 km Fahrleistung und einmonatige Gebrauchsdauer


Kurzfassung
Wird ein neuwertiger PKW bei einem Unfall beschädigt, so kann der Geschädigte vom Unfallverursacher die Kosten eines Neuwagens verlangen. Als "neuwertig" gilt ein PKW aber nur solange, als er nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt hat und nicht länger als einen Monat im Gebrauch ist. Wird auch nur einer dieser Grenzwerte nennenswert überschritten, kann der Geschädigte in der Regel nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen. Das entschied das Oberlandesgericht Nürnberg.
Der Geschädigte muß sich in einem solchen Fall mit den Reparaturkosten begnügen. Zusätzlich erhält er einen Ausgleich für den wirtschaftlichen Minderwert, der einem Unfallfahrzeug trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf dem Kfz-Markt anhaftet.
Im konkreten Fall war nur einer der beiden Grenzwerte eingehalten, nämlich 813 km Fahrleistung, - jedoch während einer fast zweimonatigen Gebrauchsdauer. Folgerichtig wies das OLG Nürnberg die weitergehende Klage des Geschädigten auf Erstattung der Neuwagenkosten als unbegründet ab.

Allgemeine Überlegungen zum Schadensersatzrecht
In seinen schriftlichen Entscheidungsgründen bekräftigt das Gericht, daß die Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einem gebrauchten Fahrzeug die Ausnahme bleiben muß.
Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Schadensersatzrechts. Danach kann ein Geschädigter (nur) verlangen, daß der vor dem Unfall bestehende Zustand im wirtschaftlichen Ergebnis wiederhergestellt wird, sei es durch Behebung des Schadens, sei es durch eine Entschädigung in Geld. Der Geschädigte soll also nicht schlechter, er soll aber auch nicht besser stehen als vor dem Unfall. Genau diese unerwünschte Folge würde jedoch eintreten, wenn jeder Eigentümer eines unfallbeschädigten Gebrauchtwagens sich auf Kosten des Schädigers ein Neufahrzeug anschaffen dürfte.
Andererseits gibt es Fälle, in denen es unbillig wäre, den Geschädigten auf die Reparatur seines Fahrzeugs zu verweisen oder ihn mit einer Abrechnung auf Gebrauchtwagenbasis abzuspeisen. Das gilt vor allem für solche Unfälle, bei denen ein neuwertiges Fahrzeug beschädigt wird.

Neuwertiges Fahrzeug
Als Maßstab, bis wann ein PKW im Schadensersatzrecht noch als "neuwertig" gelten kann, haben sich in der Rechtspraxis die eingangs erwähnten Richtwerte entwickelt: 1.000 km Fahrleistung oder ein Monat Gebrauchsdauer.
Beide Gesichtspunkte sind nach Auffassung des OLG Nürnberg gleichwertig. Die abweichende Rechtsmeinung, wonach die Gebrauchsdauer neben der Laufleistung nur eine untergeordnete Rolle spielt, lehnt das Gericht ausdrücklich ab. Die zwei Grenzwerte müssen gleichzeitig eingehalten sein. Wird auch nur einer von ihnen überschritten, kann der Geschädigte im allgemeinen nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen.
Faustregel mit Ausnahmen
Allerdings, so stellen die OLG-Richter klar, bilden die beiden Richtwerte keine starren Grenzen. Vielmehr handelt es sich lediglich um Faustregeln, die hinter übergeordneten Gesichtspunkten zurücktreten müssen, wenn es die Umstände erfordern. Solche außergewöhnlichen Umstände setzen nach Auffassung des OLG voraus, daß "bei objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch eine Reparatur auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann", etwa weil technische oder optische Mängel zurückbleiben.
Daran fehlte es hier. Nach Auskunft eines Sachverständigen ließen sich die Unfallschäden ohne weiteres beheben. Daß technische oder optische Mängel zurückbleiben, war nicht zu erwarten. Einen anderen stichhaltigen Grund, warum ihm mit dem ordnungsgemäß instandgesetzten Fahrzeug nicht gedient war, konnte der Kläger nicht angeben. Auch ließ sich eine Billigkeitsentscheidung zu seinen Gunsten nicht damit begründen, daß der kritische Grenzwert nur um Haaresbreite verfehlt war. Immerhin war der Richtwert "Gebrauchsdauer" um fast das Doppelte überschritten, und selbst der eingehaltene Richtwert "Fahrleistung" war beinahe erreicht.
Unter diesen Umständen sah das OLG Nürnberg keinen Anlaß, von der Regel abzuweichen. Folgerichtig lehnte es die vom Kläger gewünschte Abrechnung auf Neuwagenbasis ab. Statt dessen muß er sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten zufrieden geben.

Wirtschaftlicher Minderwert trotz Reparatur
Zusätzlich erhält der Geschädigte aber noch eine Entschädigung für den "merkantilen Minderwert" (auch wirtschaftlicher Minderwert genannt). Das ist der Wertverlust, den ein beschädigter PKW dadurch erleidet, daß ihm auch nach technisch einwandfreier Instandsetzung der Ruf eines "Unfallfahrzeuges" anhaftet. Erfahrungsgemäß wird auf dem Kfz-Markt ein unfallfreies Fahrzeug höher gehandelt als ein noch so fachgerecht reparierter Unfallwagen. Dieser Preisunterschied, mag er auch technisch unbegründet sein, stellt einen echten wirtschaftlichen Schaden dar, für den der Unfallverursacher aufkommen muß.

(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 1994, Az. 3 U 1020/94; rechtskräftig)


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Nach einem Verkehrsunfall sofort zum Anwalt!

Die „Rundum-sorglos-Pakete“ der Versicherer sind oft Mogelpackungen!

Die Kfz-Versicherer stecken in einem Dilemma. Die starke Konkurrenz unter den Versicherern zwingt zum Sparen. Am einfachsten lässt sich in der Regulierung von Unfallschäden sparen. Dafür haben die Versicherer das sogenannte „Schadens-management“ entwickelt. Demnach soll sich der Geschädigte unmittelbar an die gegnerische Versicherung wenden. Dies wird mit dem verlockenden Angebot verknüpft, dass alles für ihn geregelt werde. Ziel ist aber, den Geschädigten davon abzuhalten, zu unabhängigen Beratern, wie Sachverständigen und Anwälten, zu gehen. Letztlich wollen die Versicherer dem Geschädigten einen Teil der ihm zustehenden Ansprüche vorenthalten, wie z.B. auch schon die Stiftung Warentest im Heft Juni 2003 nachgewiesen hat.

Nach einem Unfall geht es um Ihre Ansprüche und Rechte als Geschädigter. Je mehr Ihnen die Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung aus der Hand genommen wird, desto günstiger wird der Schaden für die Versicherung.

Unaufgefordert erstatten die Versicherer viele gesetzliche Ansprüche wie den Haushaltführungsschaden oder den Minderwert des reparierten Unfallfahrzeugs eben nicht. Vorsicht ist auch gegenüber „Partnerwerkstätten“ der Versicherungen geboten. Sie stehen in de Gefahr, sich in Abhängigkeit zu den Versicherern zu begeben. Diese könnten wiederum die Reparaturkosten in Werkstätten vorschreiben. Dabei besteht die Gefahr, dass die Kostenschraube letztlich Einfluss auf die Qualität der Reparatur hat.

Der Autofahrer hat aber ein Recht

  • auf eine Werkstatt seines Vertrauens,
  • einen freien Sachverständigen,
  • einen unabhängigen Anwalt,
  • einen Mietwagen oder Nutzungsausfall und
  • Reparaturkosten, etc.

Der unschuldig Geschädigte erhält die Kosten der Rechtsberatung von der gegnerischen Versicherung erstattet.

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Sturm, Gewitter, Hagel: Was zahlt die Versicherung?

Zieht ein Sturmtief über Deutschland hinweg, hinterlässt es oftmals seine Spuren auch an Autos: Herumfliegende Äste oder Hagelkörner zerbeulen die Karosserie, Dachziegel zerschlagen Windschutzscheiben oder Wassermassen fluten das Wageninnere. Doch welche Versicherung zahlt für diese Schäden?

Schäden, die durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel oder Blitzschlag entstehen, sind durch Teil- und Vollkaskoversicherung abgedeckt. Dabei werden nicht nur die Schäden ersetzt, die der Sturm unmittelbar am Wagen verursacht, etwa durch Umkippen des Fahrzeuges. Die Versicherung kommt auch für Schäden auf, die durch umherfliegende Gegenstände, zum Beispiel Äste, angerichtet werden. Einen Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten; Sturmschäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.

Anders ist die Versicherungslage, wenn beispielsweise ein unachtsamer Fahrer gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum prallt – dann zahlt die Teilkaskoversicherung nicht. Nur die Vollkaskoversicherung ersetzt den selbstverschuldeten Schaden am eigenen Fahrzeug.

Wichtig: Sturmschäden werden in der Regel ab Windstärke 8 ersetzt, also wenn der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 Kilometerstunden erreicht hat.

Wenn der Autobesitzer keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, geht er im Zweifel leer aus, es sei denn, er kann nachweisen, dass ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Lockern sich beispielsweise bei einem Sturm Dachziegel, kann unter Umständen der Hauseigentümer zur Kasse gebeten werden. Er muss im Streitfall nachweisen, dass das Dach regelmäßig kontrolliert wurde und in ordnungsgemäßem Zustand war. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er nicht. Zu einem entsprechenden Urteil kam das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 22 U 76/02). In dem konkreten Fall konnte der Hausbesitzer nachweisen, dass ein vom ihm beauftragter Dachdeckerbetrieb das Dach alle drei Monate überprüft hatte. Damit sei er seiner Gebäudeunterhaltungspflicht nachgekommen. Die Schadenersatzklage eines Pkw-Halters, dessen Fahrzeug von einem Dachziegel beschädigt worden war, wurde deshalb abgewiesen.

Wird ein Pkw in Folge eines Gewitters oder einer Überschwemmung überflutet, kommt die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Dazu wird ein Gutachten erstellt, in das neben Alter und Laufleistung auch die Ausstattung einfließt. Nicht ersetzt wird die vereinbarte Selbstbeteiligung. In Teilkasko sind das meist 150 Euro. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, braucht dabei keine Zurückstufung zu befürchten. Blitzschlag und Überschwemmung sind Teilkaskoschäden. Sie sind zwar in die Vollkaskoversicherung eingeschlossen, berühren aber deren Schadenfreiheitsrabatt nicht. Es wird auch nur der Teilkasko-Selbstbehalt von der Entschädigungssumme abgezogen und nicht der für die Vollkaskoversicherung.