|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Schadstoffgruppe |
je angefangene 100 cm³ Hubraum |
||
| Ottomotor |
Dieselmotor |
||
| Euro-3, Euro-4 Norm 3-Liter-Auto |
30,31,32,33,36,37,38,39,
|
5,11 Euro |
13,80 Euro |
| Euro-2 Norm |
25,26,27,35,49,50,51,52 |
6,14 Euro |
14,83 Euro |
| Euro
1 und |
01,02,031,2,3,
043,093, |
10,84 Euro |
23,06 Euro |
| Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen |
103,
153, 17,19, |
15,13 Euro |
27,35 Euro |
| Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen |
03,04,054,09 |
21,07 Euro |
33,29 Euro |
| sonstige Pkw |
00,05,06,07,08, |
25,36 Euro |
37,58 Euro |
| Motorrad |
je angefangene 25 cm³ Hubraum |
1,64 Euro |
|
| Oldtimer
|
Krafträder |
pauschal 46,02 Euro/Jahr |
|
| übrige Fahrzeuge |
pauschal 191,73 Euro/Jahr |
||
1) Für Kfz mit einem
Hubraum von mehr als 2.000 cm³ gilt die Schlüsselnummer als Nachweis,
sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.
2) Für Kfz mit einem Hubraum zwischen 1.400 bis 2.000
cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen
sein, dass Euro-1 vergleichbare Abgaswerte erfüllt werden.
3) Kfz mit Ottomotor müssen vor dem 26. Juli 1995
mit GKAT ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht,
wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 - Antriebsart - „OTTO/GKAT“
und die Schlüsselnummer „51“ eingetragen sind. Eine entsprechende
Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.
4) Gilt nur für Kfz, die vor dem 1. Oktober 1986
erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm
A eingestuft wurden.
Kraftfahrzeugsteuerbefreiung
Fahrzeuge
mit einer geringen Schadstoffemission werden vom Gesetzgeber befristet
steuerbefreit.
Ausgehend von einem Steuerfreibetrag wird anhand des Hubraums des
Fahrzeuges und der Steuersätze je angefangene 100 cm³ die Dauer der
Steuerbefreiung taggenau auf das jeweilige Fahrzeug und unabhängig
von Halterwechsel oder vorübergehender Stillegung ermittelt.
Bei einem Ottomotor wird ein Steuersatz von 5,11 Euro/100cm³ und bei
einem Dieselmotor ein Steuersatz von 13,80 Euro/100cm³ zugrunde gelegt.
Ab 01.01.2004 erhöht sich der Steuersatz für einen Ottomotor auf 6,75
Euro/100cm³ und für einen Dieselmotor auf 15,44 Euro/100cm³.
Die Steuerbefreiung endet spätestens zum 31.12.2005.
Pkw mit ausschließlich Elektroantrieb sind ab dem Tag ihrer
erstmaligen Zulassung für 5 Jahre steuerbefreit.
| Schadstoffgruppe |
bei Erstzulassung |
||
| 01.01.2000 - 31.12.2001 |
01.01.2005 - 31.12.2005 |
||
| Otto- / Diesel Pkw in Euro |
|||
| D4 oder Euro-4 |
32,33,53,56,58,60,62,65 |
306,78 / 613,55 |
--/-- |
| 3-Liter-Auto |
40,41 |
511,29 / 511,29 |
|
| D4
oder Euro-4 und 5-Liter-Auto |
38,39,54,57,59,61,63,66 |
306,78 / 613,55 |
--/-- |
| D3 oder Euro-3 und 3-Liter-Auto |
42,46 |
511,29 / 511,29 |
|
| D4 oder Euro-4 und 3-Liter-Auto |
43,55,64 |
818,07 / 1.124,84 |
511,29 / 511,29 |
*
Die Schlüsselnummer entnehmen Sie Ihrem Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein
unter 1.: Fahrzeug- und Aufbauart. Relevant ist die 5. und 6. Stelle
der Schlüssel-Nummer (vgl. Vorlage):

Abrechnung
auf Neuwagenbasis nach Verkehrsunfall - Grenzwerte für die „Neuwertigkeit"
eines PKW:
1.000 km Fahrleistung und einmonatige Gebrauchsdauer
Kurzfassung
Wird ein neuwertiger PKW bei einem Unfall beschädigt, so kann
der Geschädigte vom Unfallverursacher die Kosten eines Neuwagens
verlangen. Als "neuwertig" gilt ein PKW aber nur solange,
als er nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt hat und nicht länger
als einen Monat im Gebrauch ist. Wird auch nur einer dieser Grenzwerte
nennenswert überschritten, kann der Geschädigte in der Regel
nicht mehr auf Neuwagenbasis abrechnen. Das entschied das Oberlandesgericht
Nürnberg.
Der Geschädigte muß sich in einem solchen Fall mit den
Reparaturkosten begnügen. Zusätzlich erhält er einen
Ausgleich für den wirtschaftlichen Minderwert, der einem Unfallfahrzeug
trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf dem Kfz-Markt anhaftet.
Im konkreten Fall war nur einer der beiden Grenzwerte eingehalten,
nämlich 813 km Fahrleistung, - jedoch während einer fast
zweimonatigen Gebrauchsdauer. Folgerichtig wies das OLG Nürnberg
die weitergehende Klage des Geschädigten auf Erstattung der Neuwagenkosten
als unbegründet ab.
Allgemeine Überlegungen zum Schadensersatzrecht
In seinen schriftlichen Entscheidungsgründen bekräftigt
das Gericht, daß die Abrechnung auf Neuwagenbasis bei einem
gebrauchten Fahrzeug die Ausnahme bleiben muß.
Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen
des Schadensersatzrechts. Danach kann ein Geschädigter (nur)
verlangen, daß der vor dem Unfall bestehende Zustand im wirtschaftlichen
Ergebnis wiederhergestellt wird, sei es durch Behebung des Schadens,
sei es durch eine Entschädigung in Geld. Der Geschädigte
soll also nicht schlechter, er soll aber auch nicht besser stehen
als vor dem Unfall. Genau diese unerwünschte Folge würde
jedoch eintreten, wenn jeder Eigentümer eines unfallbeschädigten
Gebrauchtwagens sich auf Kosten des Schädigers ein Neufahrzeug
anschaffen dürfte.
Andererseits gibt es Fälle, in denen es unbillig wäre, den
Geschädigten auf die Reparatur seines Fahrzeugs zu verweisen
oder ihn mit einer Abrechnung auf Gebrauchtwagenbasis abzuspeisen.
Das gilt vor allem für solche Unfälle, bei denen ein neuwertiges
Fahrzeug beschädigt wird.
Neuwertiges Fahrzeug
Als Maßstab, bis wann ein PKW im Schadensersatzrecht noch als
"neuwertig" gelten kann, haben sich in der Rechtspraxis
die eingangs erwähnten Richtwerte entwickelt: 1.000 km Fahrleistung
oder ein Monat Gebrauchsdauer.
Beide Gesichtspunkte sind nach Auffassung des OLG Nürnberg gleichwertig.
Die abweichende Rechtsmeinung, wonach die Gebrauchsdauer neben der
Laufleistung nur eine untergeordnete Rolle spielt, lehnt das Gericht
ausdrücklich ab. Die zwei Grenzwerte müssen gleichzeitig
eingehalten sein. Wird auch nur einer von ihnen überschritten,
kann der Geschädigte im allgemeinen nicht mehr auf Neuwagenbasis
abrechnen.
Faustregel mit Ausnahmen
Allerdings, so stellen die OLG-Richter klar, bilden die beiden Richtwerte
keine starren Grenzen. Vielmehr handelt es sich lediglich um Faustregeln,
die hinter übergeordneten Gesichtspunkten zurücktreten müssen,
wenn es die Umstände erfordern. Solche außergewöhnlichen
Umstände setzen nach Auffassung des OLG voraus, daß "bei
objektiver Beurteilung der frühere Zustand durch eine Reparatur
auch nicht annähernd wiederhergestellt werden kann", etwa
weil technische oder optische Mängel zurückbleiben.
Daran fehlte es hier. Nach Auskunft eines Sachverständigen ließen
sich die Unfallschäden ohne weiteres beheben. Daß technische
oder optische Mängel zurückbleiben, war nicht zu erwarten.
Einen anderen stichhaltigen Grund, warum ihm mit dem ordnungsgemäß
instandgesetzten Fahrzeug nicht gedient war, konnte der Kläger
nicht angeben. Auch ließ sich eine Billigkeitsentscheidung zu
seinen Gunsten nicht damit begründen, daß der kritische
Grenzwert nur um Haaresbreite verfehlt war. Immerhin war der Richtwert
"Gebrauchsdauer" um fast das Doppelte überschritten,
und selbst der eingehaltene Richtwert "Fahrleistung" war
beinahe erreicht.
Unter diesen Umständen sah das OLG Nürnberg keinen Anlaß,
von der Regel abzuweichen. Folgerichtig lehnte es die vom Kläger
gewünschte Abrechnung auf Neuwagenbasis ab. Statt dessen muß
er sich mit dem Ersatz der Reparaturkosten zufrieden geben.
Wirtschaftlicher Minderwert trotz Reparatur
Zusätzlich erhält der Geschädigte aber noch eine Entschädigung
für den "merkantilen Minderwert" (auch wirtschaftlicher
Minderwert genannt). Das ist der Wertverlust, den ein beschädigter
PKW dadurch erleidet, daß ihm auch nach technisch einwandfreier
Instandsetzung der Ruf eines "Unfallfahrzeuges" anhaftet.
Erfahrungsgemäß wird auf dem Kfz-Markt ein unfallfreies
Fahrzeug höher gehandelt als ein noch so fachgerecht reparierter
Unfallwagen. Dieser Preisunterschied, mag er auch technisch unbegründet
sein, stellt einen echten wirtschaftlichen Schaden dar, für den
der Unfallverursacher aufkommen muß.
(Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Juni 1994,
Az. 3 U 1020/94; rechtskräftig)
zurück
zum Inhalt
Die „Rundum-sorglos-Pakete“ der Versicherer sind oft Mogelpackungen!
Die Kfz-Versicherer stecken in einem Dilemma. Die starke Konkurrenz unter den Versicherern zwingt zum Sparen. Am einfachsten lässt sich in der Regulierung von Unfallschäden sparen. Dafür haben die Versicherer das sogenannte „Schadens-management“ entwickelt. Demnach soll sich der Geschädigte unmittelbar an die gegnerische Versicherung wenden. Dies wird mit dem verlockenden Angebot verknüpft, dass alles für ihn geregelt werde. Ziel ist aber, den Geschädigten davon abzuhalten, zu unabhängigen Beratern, wie Sachverständigen und Anwälten, zu gehen. Letztlich wollen die Versicherer dem Geschädigten einen Teil der ihm zustehenden Ansprüche vorenthalten, wie z.B. auch schon die Stiftung Warentest im Heft Juni 2003 nachgewiesen hat.
Nach einem Unfall geht es um Ihre Ansprüche und Rechte als Geschädigter. Je mehr Ihnen die Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung aus der Hand genommen wird, desto günstiger wird der Schaden für die Versicherung.
Unaufgefordert erstatten die Versicherer viele gesetzliche Ansprüche wie den Haushaltführungsschaden oder den Minderwert des reparierten Unfallfahrzeugs eben nicht. Vorsicht ist auch gegenüber „Partnerwerkstätten“ der Versicherungen geboten. Sie stehen in de Gefahr, sich in Abhängigkeit zu den Versicherern zu begeben. Diese könnten wiederum die Reparaturkosten in Werkstätten vorschreiben. Dabei besteht die Gefahr, dass die Kostenschraube letztlich Einfluss auf die Qualität der Reparatur hat.
Der Autofahrer hat aber ein Recht
Der unschuldig
Geschädigte erhält die Kosten der Rechtsberatung von der
gegnerischen Versicherung erstattet.
Sturm, Gewitter, Hagel: Was zahlt die Versicherung?
Zieht ein Sturmtief über Deutschland hinweg, hinterlässt es oftmals seine Spuren auch an Autos: Herumfliegende Äste oder Hagelkörner zerbeulen die Karosserie, Dachziegel zerschlagen Windschutzscheiben oder Wassermassen fluten das Wageninnere. Doch welche Versicherung zahlt für diese Schäden?
Schäden, die durch Naturgewalten wie Sturm, Hagel oder Blitzschlag entstehen, sind durch Teil- und Vollkaskoversicherung abgedeckt. Dabei werden nicht nur die Schäden ersetzt, die der Sturm unmittelbar am Wagen verursacht, etwa durch Umkippen des Fahrzeuges. Die Versicherung kommt auch für Schäden auf, die durch umherfliegende Gegenstände, zum Beispiel Äste, angerichtet werden. Einen Verlust ihres Schadenfreiheitsrabatts brauchen Vollkaskoversicherte nicht zu befürchten; Sturmschäden werden als Teilkaskoschäden abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt.
Anders ist die Versicherungslage, wenn beispielsweise ein unachtsamer Fahrer gegen einen vom Sturm umgestürzten Baum prallt – dann zahlt die Teilkaskoversicherung nicht. Nur die Vollkaskoversicherung ersetzt den selbstverschuldeten Schaden am eigenen Fahrzeug.
Wichtig: Sturmschäden werden in der Regel ab Windstärke 8 ersetzt, also wenn der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 Kilometerstunden erreicht hat.
Wenn der Autobesitzer keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat, geht er im Zweifel leer aus, es sei denn, er kann nachweisen, dass ein anderer für den Schaden verantwortlich ist. Lockern sich beispielsweise bei einem Sturm Dachziegel, kann unter Umständen der Hauseigentümer zur Kasse gebeten werden. Er muss im Streitfall nachweisen, dass das Dach regelmäßig kontrolliert wurde und in ordnungsgemäßem Zustand war. Gelingt ihm dieser Nachweis, haftet er nicht. Zu einem entsprechenden Urteil kam das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 22 U 76/02). In dem konkreten Fall konnte der Hausbesitzer nachweisen, dass ein vom ihm beauftragter Dachdeckerbetrieb das Dach alle drei Monate überprüft hatte. Damit sei er seiner Gebäudeunterhaltungspflicht nachgekommen. Die Schadenersatzklage eines Pkw-Halters, dessen Fahrzeug von einem Dachziegel beschädigt worden war, wurde deshalb abgewiesen.
Wird ein Pkw in Folge eines Gewitters oder einer Überschwemmung überflutet, kommt die Voll- bzw. Teilkaskoversicherung für den Schaden auf. Ersetzt wird der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges. Dazu wird ein Gutachten erstellt, in das neben Alter und Laufleistung auch die Ausstattung einfließt. Nicht ersetzt wird die vereinbarte Selbstbeteiligung. In Teilkasko sind das meist 150 Euro. Wer eine Vollkaskoversicherung hat, braucht dabei keine Zurückstufung zu befürchten. Blitzschlag und Überschwemmung sind Teilkaskoschäden. Sie sind zwar in die Vollkaskoversicherung eingeschlossen, berühren aber deren Schadenfreiheitsrabatt nicht. Es wird auch nur der Teilkasko-Selbstbehalt von der Entschädigungssumme abgezogen und nicht der für die Vollkaskoversicherung.