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38. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar lehnt Einschränkungen
des Schadenersatzes ab
Der 38. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat mit einer klaren
Mehrheit Forderungen der Assekuranz abgelehnt, Schadenersatzansprüche
des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung zu beschneiden.
Der Deutsche Verkehrsgerichtstag ist die größte verkehrsrechtliche
Veranstaltung Deutschlands, die sich jährlich in Goslar mit aktuellen
verkehrsrechtlichen und verkehrspolitischen Fragestellungen befasst. Ein
Hauptthema in diesem Jahr war die Frage, inwieweit gesetzliche Änderungen
im Schadenersatzrecht erforderlich sind.
Übereinstimmend waren Verkehrsrechtsexperten der Auffassung, dass
der Opferschutz für Personenschäden verbessert werden muss.
Der Verkehrsgerichtstag hat daher empfohlen, die Altersgrenze für
die Haftung/Mithaftung von Kindern im Straßenverkehr auf das vollendete
10. Lebensjahr anzuheben und eine Haftung des motorisierten Verkehrsteilnehmers
gegenüber Kindern nur noch bei höherer Gewalt auszuschließen.
Darüber hinaus fordert der Verkehrsgerichtstag, die Verkehrserziehung
von Kindern in den Schulen zu intensivieren.
Weiterhin sollte nach Auffassung der Verkehrsrechtsexperten ein Schmerzensgeld
auch bei der sogenannten Gefährdungshaftung im Straßenverkehr
eingeführt werden. Mit großer Mehrheit
abgelehnt wurden allerdings alle Vorstellungen, die eine Änderung
der Berechnung des Sachschadenersatzes gemäß § 249 BGB
forderten.
Hintergrund war eine Gesetzesinitiative des BM Justiz, das aus nicht nachvollziehbaren
Gründen die fiktive Abrechnung gemäß Gutachten einschränken
wollte. Die weitaus meisten Teilnehmer sehen in diesem Vorschlag eine
Ungleichbehandlung des Geschädigten, der sich entschließt,
später reparieren zu lassen oder der von seinem Recht Gebrauch machen
will, überhaupt nicht instand zu setzen und statt dessen das Geld
anderweitig zu investieren gegenüber dem Geschädigten, der das
Fahrzeug in einer Werkstatt repariert, die durch nichts zu rechtfertigen
ist. Es besteht keinerlei Veranlassung, den Schädiger dadurch zu
begünstigen, dass er nur deshalb weniger zahlen muss, weil der Geschädigte
beispielsweise nur eine Teilreparatur an seinem Fahrzeug durchführen
lässt.
Die Vehemenz, mit der gerade die Versicherer für eine Änderung
des Schadenersatzrechtes gefochten haben, lässt vermuten, dass es
hier weniger um die Förderung der Verkehrssicherheit und die Bekämpfung
der Schwarzarbeit ging, als vielmehr um die Gewinnmaximierung der Versicherer
zu Lasten des geschädigten Autofahrers. Der Vertreter der Assekuranz
verwies demnach in Goslar auch auf das hohe Einsparpotential für
die Versicherer bei einer Beschränkung der fiktiven Abrechnung. Nur
durch eine Beschränkung der Sachschadenersatzansprüche könne
man es sich leisten, höhere Schmerzensgeldzahlungen zu ermöglichen.
Der Verkehrsgerichtstag lehnt jedoch eine derartige Verknüpfung von
Sachschaden und Personenschaden ab. Prof. Medicus, einer der bekanntesten
Schuldrechtler Deutschlands, macht in seinem Referat deutlich, dass sich
der über hundert Jahre alte § 249 BGB bestens bewährt habe.
Soweit durch den Gesetzgeber oder auch die Rechtsprechung höhere
Schmerzensgeldzahlungen verlangt werden, muss dies letztlich durch höhere
Versicherungsprämien aufgebracht werden. Dies sei die allemal bessere
Lösung, als bewährte Schadenersatzregelungen außer Kraft
zu setzen.
Der BVSK, der mit fast 100 Mitgliedern am diesjährigen Verkehrsgerichtstag
in Goslar teilgenommen hat, begrüßt die klare Empfehlung Goslars
als hoffentlich richtiges Zeichen an das Justizministerium, die verbraucherfeindlichen
geplanten Gesetzesänderungen nicht weiter zu verfolgen.
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Vorhalte- und
Betriebskosten
Im Jahr 1993 hat sich
letztmalig der Verkehrsgerichtstag in Goslar mit dem Einsatz bei Ausfall
gewerblich genutzter Fahrzeuge beschäftigt. Der damalige Arbeitskreis
empfahl nach folgenden Grundsätzen Ersatz zu leisten:
1.
Werden als Ersatz für ausfallende Fahrzeuge Betriebsreserven gehalten,
sind nur die Vorhaltekosten zu ersetzen.
2.
Wird ein Ersatzfahrzeug angemietet, sind die dadurch entstehenden Kosten
unter Abzug der Eigenersparnis grundsätzlich zu ersetzen. Dies gilt
bei Fahrzeugen, mit denen unmittelbar Gewinn erzielt wird, mit der Einschränkung,
dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht von vornherein unternehmerisch
unvertretbar erscheinen darf. Das ist jedoch regelmäßig der
Fall, wenn die Mietkosten den zu erwartenden Gewinnausfall (Unternehmergewinn
sowie nutzlos aufgewandte Fixkosten) um mehr
als 100% überschreiten, es sei denn, dass besondere betriebliche
Gründe diese Überschreitung rechtfertigen.
3.
In anderen Fällen, in denen weder Reservehaltung betrieben noch ein
Ersatzfahrzeug gemietet wird, muss nach der Einsatzart differenziert werden:
a)
Dient das Fahrzeug unmittelbar der Erzielung von Gewinn, ist der entgangene
Gewinn (Unternehmergewinn sowie nutzlos aufgewandte Fixkosten) zu ersetzten.
Er ist nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermitteln.
b)
Dient das Fahrzeug nur mittelbar der Gewinnerzielung, führt der Ausfall
aber zu einer spürbaren Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufs,
wird im Fall, dass es sich um einen PKW handelt, der Nutzungsaufall ersetzt;
bei Nutzfahrzeugen sollte Ersatz in Höhe unterstellter Vorhaltekosten
zzgl. eines maßvollen Zuschlags geleistet werden.
c)
In allen Fällen müssen aber Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit
bestehen.
d)
Die Ermittlung der Vorhalte- und Betriebskosten (nach Danner, Echtler,
Halm) ist ein bewährtes Verfahren, das bei Standardnutzfahrzeugen
jährlich aktualisiert und als SCHWACKE-Liste veröffentlicht
wird. Bei individueller Nutzung von LKW, Bussen, Anhängern und Sattelaufliegern
sind die Berechnungen wegen der unterschiedlichen Komponenten und Gewichtungen
recht komplex und aufwendig. Die Alter- und Gebrauchsabschreibung, die
Anzahl der Einsatztage, die Einsatzart (Werksnahverkehr, gewerblicher
Güterfernverkehr usw.), dies alles ist mit zu berücksichtigen.
Die SCHWACKE-Bewertung hat ein EDV-Programm entwickelt,
welches eine zügige Berechnung der Vorhalte- und Betriebskosten in
der Zentrale in Osnabrück ermöglicht.
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