Verkehrsgerichtstag in Goslar lehnt Einschränkungen des Schadenersatzes ab
         Vorhalte- und Betriebskosten

 


38. Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar lehnt Einschränkungen des Schadenersatzes ab


Der 38. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar hat mit einer klaren Mehrheit Forderungen der Assekuranz abgelehnt, Schadenersatzansprüche des Geschädigten bei fiktiver Abrechnung zu beschneiden.

Der Deutsche Verkehrsgerichtstag ist die größte verkehrsrechtliche Veranstaltung Deutschlands, die sich jährlich in Goslar mit aktuellen verkehrsrechtlichen und verkehrspolitischen Fragestellungen befasst. Ein Hauptthema in diesem Jahr war die Frage, inwieweit gesetzliche Änderungen im Schadenersatzrecht erforderlich sind.

Übereinstimmend waren Verkehrsrechtsexperten der Auffassung, dass der Opferschutz für Personenschäden verbessert werden muss. Der Verkehrsgerichtstag hat daher empfohlen, die Altersgrenze für die Haftung/Mithaftung von Kindern im Straßenverkehr auf das vollendete 10. Lebensjahr anzuheben und eine Haftung des motorisierten Verkehrsteilnehmers gegenüber Kindern nur noch bei höherer Gewalt auszuschließen.

Darüber hinaus fordert der Verkehrsgerichtstag, die Verkehrserziehung von Kindern in den Schulen zu intensivieren.
Weiterhin sollte nach Auffassung der Verkehrsrechtsexperten ein Schmerzensgeld auch bei der sogenannten Gefährdungshaftung im Straßenverkehr eingeführt werden. Mit großer Mehrheit abgelehnt wurden allerdings alle Vorstellungen, die eine Änderung der Berechnung des Sachschadenersatzes gemäß § 249 BGB forderten.

Hintergrund war eine Gesetzesinitiative des BM Justiz, das aus nicht nachvollziehbaren Gründen die fiktive Abrechnung gemäß Gutachten einschränken wollte. Die weitaus meisten Teilnehmer sehen in diesem Vorschlag eine Ungleichbehandlung des Geschädigten, der sich entschließt, später reparieren zu lassen oder der von seinem Recht Gebrauch machen will, überhaupt nicht instand zu setzen und statt dessen das Geld anderweitig zu investieren gegenüber dem Geschädigten, der das Fahrzeug in einer Werkstatt repariert, die durch nichts zu rechtfertigen ist. Es besteht keinerlei Veranlassung, den Schädiger dadurch zu begünstigen, dass er nur deshalb weniger zahlen muss, weil der Geschädigte beispielsweise nur eine Teilreparatur an seinem Fahrzeug durchführen lässt.

Die Vehemenz, mit der gerade die Versicherer für eine Änderung des Schadenersatzrechtes gefochten haben, lässt vermuten, dass es hier weniger um die Förderung der Verkehrssicherheit und die Bekämpfung der Schwarzarbeit ging, als vielmehr um die Gewinnmaximierung der Versicherer zu Lasten des geschädigten Autofahrers. Der Vertreter der Assekuranz verwies demnach in Goslar auch auf das hohe Einsparpotential für die Versicherer bei einer Beschränkung der fiktiven Abrechnung. Nur durch eine Beschränkung der Sachschadenersatzansprüche könne man es sich leisten, höhere Schmerzensgeldzahlungen zu ermöglichen.

Der Verkehrsgerichtstag lehnt jedoch eine derartige Verknüpfung von Sachschaden und Personenschaden ab. Prof. Medicus, einer der bekanntesten Schuldrechtler Deutschlands, macht in seinem Referat deutlich, dass sich der über hundert Jahre alte § 249 BGB bestens bewährt habe. Soweit durch den Gesetzgeber oder auch die Rechtsprechung höhere Schmerzensgeldzahlungen verlangt werden, muss dies letztlich durch höhere Versicherungsprämien aufgebracht werden. Dies sei die allemal bessere Lösung, als bewährte Schadenersatzregelungen außer Kraft zu setzen.

Der BVSK, der mit fast 100 Mitgliedern am diesjährigen Verkehrsgerichtstag in Goslar teilgenommen hat, begrüßt die klare Empfehlung Goslars als hoffentlich richtiges Zeichen an das Justizministerium, die verbraucherfeindlichen geplanten Gesetzesänderungen nicht weiter zu verfolgen.

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Vorhalte- und Betriebskosten

Im Jahr 1993 hat sich letztmalig der Verkehrsgerichtstag in Goslar mit dem Einsatz bei Ausfall gewerblich genutzter Fahrzeuge beschäftigt. Der damalige Arbeitskreis empfahl nach folgenden Grundsätzen Ersatz zu leisten:

1. Werden als Ersatz für ausfallende Fahrzeuge Betriebsreserven gehalten, sind nur die Vorhaltekosten zu ersetzen.

2. Wird ein Ersatzfahrzeug angemietet, sind die dadurch entstehenden Kosten unter Abzug der Eigenersparnis grundsätzlich zu ersetzen. Dies gilt bei Fahrzeugen, mit denen unmittelbar Gewinn erzielt wird, mit der Einschränkung, dass die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht von vornherein unternehmerisch unvertretbar erscheinen darf. Das ist jedoch regelmäßig der Fall, wenn die Mietkosten den zu erwartenden Gewinnausfall (Unternehmergewinn sowie nutzlos aufgewandte Fixkosten) um mehr
als 100% überschreiten, es sei denn, dass besondere betriebliche Gründe diese Überschreitung rechtfertigen.

3. In anderen Fällen, in denen weder Reservehaltung betrieben noch ein Ersatzfahrzeug gemietet wird, muss nach der Einsatzart differenziert werden:

a) Dient das Fahrzeug unmittelbar der Erzielung von Gewinn, ist der entgangene Gewinn (Unternehmergewinn sowie nutzlos aufgewandte Fixkosten) zu ersetzten. Er ist nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermitteln.

b) Dient das Fahrzeug nur mittelbar der Gewinnerzielung, führt der Ausfall aber zu einer spürbaren Beeinträchtigung des betrieblichen Ablaufs, wird im Fall, dass es sich um einen PKW handelt, der Nutzungsaufall ersetzt; bei Nutzfahrzeugen sollte Ersatz in Höhe unterstellter Vorhaltekosten zzgl. eines maßvollen Zuschlags geleistet werden.

c) In allen Fällen müssen aber Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit bestehen.

d) Die Ermittlung der Vorhalte- und Betriebskosten (nach Danner, Echtler, Halm) ist ein bewährtes Verfahren, das bei Standardnutzfahrzeugen jährlich aktualisiert und als SCHWACKE-Liste veröffentlicht wird. Bei individueller Nutzung von LKW, Bussen, Anhängern und Sattelaufliegern sind die Berechnungen wegen der unterschiedlichen Komponenten und Gewichtungen recht komplex und aufwendig. Die Alter- und Gebrauchsabschreibung, die Anzahl der Einsatztage, die Einsatzart (Werksnahverkehr, gewerblicher Güterfernverkehr usw.), dies alles ist mit zu berücksichtigen.


Die SCHWACKE-Bewertung hat ein EDV-Programm entwickelt, welches eine zügige Berechnung der Vorhalte- und Betriebskosten in der Zentrale in Osnabrück ermöglicht.

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