Urteil des OLG
Düsseldorf zur Reparatur mit geprüften Gebrauchtteilen im
Rahmen der 130%-Grenze, auch wenn die kalkulierten Kosten diese Grenze
überschreiten
(Leitsätze
zu einem Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.04.2001, AZ: 1 U 9/00)
- Der Intigritätszuschlag
hängt nicht davon ab, dass das Unfallfahrzeug nach den Richtlinien
des Herstellers instandgesetzt wird. Auch das Schadengutachten schreibt
die Reparaturmethode nicht verbindlich vor. Ob und inwieweit alternative
Verfahren wie eine Reaparatur mit Gebrauchtteilen genügen hängt
zunächst von der technischen Würdigung des Reparaturergebnisses
ab. Technische oder optische Defizite schaden nicht, wenn sie nach
umfassender Bewertung der Interessenlage des Geschädigten mit
Blick auf den Zustand des Fahrzeuges vor dem Unfall nicht entscheidend
ins Gewicht fallen.
- Darf der Geschädigte
verlässlich erwarten, dass die Kosten einer technisch vertretbaren
Reparatur 130% des (ungekürzten) Wiederbeschaffungswertes nicht
wesentlich überschreiten, so ist die Erteilung eines Reparaturauftrages
nicht schon deshalb wirtschaftlich unvernünftig, weil die Instandsetzungskosten
laut Schadensgutachten deutlich über der 130%-Grenze liegen.