Urteil
des AG Bielefeld zur Maßgeblichkeit der Stundenverrechnungssätze
einer markengebundenen Vertragswerkstatt und der Erstattungsfähigkeit
der UPE-Zuschläge im Kaskoschadenfall
(Auszug aus einem
Urteil des Amtsgericht Bielefeld vom 05.08.2003, AZ: 42 C 456/03)
"....
Der dem Kläger zu erstattende Schaden beläuft sich ausweislich des vom
Kläger eingeholten Kostenvoranschlages auf 2701,28 EUR. Allein streitig
zwischen den Parteien ist insoweit, ob die Beklagte auch verpflichtet
ist, dem Kläger die in dieser Summe enthaltenen UPE-Aufschläge und Stundenverrechnungssätze
zu erstatten, soweit letztere die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze
übersteigen.
Dies ist zu bejahen. Nach der neuesten Rechtsprechung des BGH, der hier
gefolgt wird, braucht sich der Geschädigte eines Verkehrsunfalles nicht
auf den abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen
Marken- und freien Fachwerkstätten der Region verweisen lassen. Denn
die Realisierung einer Reparatur zu den von der Beklagten vorgetragenen
Preisen würde die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den
Geschädigten erfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist. (Vgl. zum
Ganzen BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az.: VI ZR 398/02, recherchiert nach
JURIS.)
Diese Argumentation greift auch für die im Kostenvoranschlag ausgewiesenen
UPE-Aufschläge durch. Auch hier würde es erhebliche eigene Anstrengungen
des Geschädigten erfordern, wenn man ihn darauf verweisen würde, vor
der Geltendmachung des Schadens entsprechende Preisangebote bei den
Werkstätten einzuholen und sich nach deren Fachkenntnissen über die
entsprechende Fahrzeugmarke zu erkundigen, um sicherzustellen, dass
es sich um eine gleichwertige Werkstatt handelt.
Der Anspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch
fällig. § 14 der AKB sieht zwar bei Meinungsverschiedenheiten über die
Höhe des Schadens zunächst die Aufrufung des Sachverständigenausschusses
vor. Die Klärung von Rechtsfragen fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit
eines solchen Ausschusses, auch nicht, wenn es sich um Vorfragen für
die Höhe des Schadens handelt (Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz,
§ 64 VVG Rn 24). Da es sich bei der vorliegenden Frage um eine solche
handelt - Beweissicherung über Tatsachen war nicht erforderlich - brauchte
sich der Kläger demnach nicht auf den Klageweg verweisen lassen.
....."