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OLG mit neuem Grenzwert bei fiktiven ReparaturkostenLiegen die
geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung
unter dem Wiederbeschaffungswert, darf der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden
auch dann auf der Basis fiktiver Reparaturkosten abrechnen, wenn der
Schädiger bei einer Ersatzbeschaffung unter Verwertung des Unfallfahrzeuges
finanziell weniger belastet würde. Voraussetzung ist, daß
der Geschädigte sein Fahrzeug behält und weiterbenutzt. Für
die Frage, ob auf der Seite der Ersatzbeschaffung der Restwert anzurechnen
ist, kommt es nicht darauf an, ob die Reparatur nach Vorgaben des Sachverständigen
erfolgt ist.
Sachverhalt Nach einem Verkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagten voll einstandspflichtig sind, verlangte der Kläger restlichen Schadenersatz für die Beschädigung seines Pkw. Gegenstand des Streits war allein die Frage, ob der Fahrzeugschaden anhand der gutachterlich geschätzten Reparaturkosten oder - wie die Beklagten meinten - auf Basis der Ersatzbeschaffungskosten unter Anrechnung des Restwertes zu bemessen ist. Das vom Kläger eingeholte Schadengutachten wies folgende Beträge aus: Reparaturkosten incl. Mwst. 25.522 DM Der Anwalt des Klägers rechnete zunächst, einer Empfehlung des Sachverständigen folgend, auf Totalschadenbasis ab. Nach Beendigung der Eigenreparatur ging er unter Vorlage einer Reparaturbescheinigung des Sachverständigen auf eine Abrechnung nach Reparaturkosten über. Die Versicherung ließ das Fahrzeug nachbesichtigen und meldete Zweifel an einer fachgerechten Instandsetzung nach Maßgabe des Gutachtens an. Das LG sprach sich gegen eine Abrechnung auf der Grundlage der geschätzten Reparaturkosten aus. Begründung: Der Kläger habe für die Fachgerechtigkeit der Instandsetzung keinen Beweis angeboten, weshalb er den Integritätszuschlag nicht beanspruchen könne. Die Berufung des Klägers führte zur Verurteilung der Beklagten. Entscheidungsgründe Das OLG hat dem Kläger die fiktiven Kosten der Instandsetzung zugesprochen, obgleich - streng wirtschaftlich betrachtet - diese Variante der Schadensbeseitigung die Beklagte stärker belastet als die Alternative "Ersatzbeschaffung". Diese hätte nämlich nur 16.650 DM gekostet, sofren man den Restwert von 11.300 DM zu Lasten des Klägers berücksichtigt. Herausgestellt hat der Senat, daß die Summe von Reparaturkosten und Minderwert nicht über, sondern unter dem (ungekürzten) Wiederbeschaffungswert liegt, ein wirtschaftlicher Totalschaden mithin nur bei Berücksichtigung des Restwertes anzunehmen ist. Bei einer fachgerechten Vollreparatur bleibt der Restwert außer Betracht (BGH 15.10.1991, NJW 92, 302). Wie bei "minderwertigen" Instandsetzungen (Teilreparatur, Billigreparatur) zu entscheiden ist, hat der BGH bisher nicht gesagt. Die weitaus überwiegende Mehrzahl der Instanzgerichte zieht in derartigen Fällen den Restwert vom Wiederbeschaffungswert ab, genauso wie bei einer Veräußerung des Fahrzeuges im beschädigten Zustand. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung vertritt das OLG Düsseldorf jetzt die differenzierende, oben dargelegte Auffassung. |
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