RESTWERTINFO
- Zur Definition
des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden,
dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des
§ 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich
zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter
unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen
Markt ermittelt hat.
- Auf höhere
Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer
muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Nach neuerer BGH-Rechtsprechung müssen allerdings rechtzeitig (vor
Verkauf) vorgelegte Restwertangebote des Versicherers berücksichtigt
werden.
- Den Restwert
ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger
unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und
regionaler Marktgegebenheiten.
Achtung: Bei Kaskoschäden sollte vor Verkauf des Unfallfahrzeuges
mit dem Versicherer Kontakt aufgenommen werden, da von diesem ein Angebot
auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse)
vorgelegt werden kann. Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung
zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft
wurde!
Phantasievolle Restwertangebote
Erfahrenen Fachleuten ist die Tatsache bekannt, und sie
bereitet immer mehr Ärger:
Ein Fahrzeug erleidet einen schweren Schaden, es besteht
der Verdacht des Totalschadens. Der Geschädigte bzw. sein Anwalt
holen ein Gutachten eines regionalen Sachverständigen ein, der dann
auch den Restwert abschätzt. Dabei legt er mit Recht die Verkaufsergebnisse
zugrunde, die in der Region gelten - denn dort muss ja auch der Restwert
veräußert werden.
Immer häufiger
kommt es nun vor, dass die gegnerische Versicherung (möglichst
per Fax und in aller letzter Minute) auf ein Restwertangebot hinweist,
das ihr angeblich vorliegt. Dieses ist zumeist höher als der Wert,
den der Sachverständige hier aus den regionalen Zahlen ermittelt
hat.
Nun beginnt die große
Telefoniererei, ob dies überhaupt ein vernünftiges
Angebot ist, wer die Verbringungskosten bezahlt und so weiter. Oft handelt
es sich bei diesen Angeboten, die die Versicherungen übermitteln,
um spezialisierte Restwertaufkäufer eines Sondermarktes, wie etwa
einer Online-Gmbh. Zu dieser Online-Börse hat weder
der Geschädigte noch sein Anwalt Zugang. Sie können also die
Zahlen überhaupt nicht überprüfen.
Mehrere Gerichte
machen damit nun ein Ende. Sie stellen klipp und klar fest, dass es genügt,
wenn der Sachverständige aus den regionalen Zahlen den Restwert
ermittelt und der Geschädigte auf dieser Basis das Fahrzeug veräußert.
Es kann weder dem Geschädigten noch seinem Anwalt zugemutet werden,
über eine kaum zu ermittelnde Restwertbörse
Auto-Online irgendwelche Zahlen einzuholen. Wenn die Versicherung mit
dem Gutachten nicht einverstanden ist, so kann sie von sich aus ein konkretes,
höheres Angebot unterbreiten, das sofort nachprüfbar ist. Allerdings
muss sie sich dabei beeilen; denn wenn der Geschädigte
ein paar Tage nach Eingang des Gutachtens zugewartet hat, so braucht er
mit einem höheren Restwertangebot der Versicherung nicht mehr zu
rechnen und kann durchaus zu dem festgestellten Preis das Wrack
veräußern.
Amtsgericht
Bad Homburg, Urteil vom 14.03.2002, ZfS 2002, 528
Kommentiert von Heinz Splietorp - Rechtsanwalt und Dozent für Straßenverkehrsrecht
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