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RESTWERTINFO

  • Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
  • Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Nach neuerer BGH-Rechtsprechung müssen allerdings rechtzeitig (vor Verkauf) vorgelegte Restwertangebote des Versicherers berücksichtigt werden.
  • Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
    Achtung: Bei Kaskoschäden sollte vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit dem Versicherer Kontakt aufgenommen werden, da von diesem ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann. Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!


Phantasievolle Restwertangebote


Erfahrenen Fachleuten ist die Tatsache bekannt, und sie bereitet immer mehr Ärger:

Ein Fahrzeug erleidet einen schweren Schaden, es besteht der Verdacht des Totalschadens. Der Geschädigte bzw. sein Anwalt holen ein Gutachten eines regionalen Sachverständigen ein, der dann auch den Restwert abschätzt. Dabei legt er mit Recht die Verkaufsergebnisse zugrunde, die in der Region gelten - denn dort muss ja auch der Restwert veräußert werden.

Immer häufiger kommt es nun vor, dass die gegnerische Versicherung (möglichst per Fax und in aller letzter Minute) auf ein Restwertangebot hinweist, das ihr angeblich vorliegt. Dieses ist zumeist höher als der Wert, den der Sachverständige hier aus den regionalen Zahlen ermittelt hat.

Nun beginnt die große Telefoniererei, ob dies überhaupt ein vernünftiges Angebot ist, wer die Verbringungskosten bezahlt und so weiter. Oft handelt es sich bei diesen Angeboten, die die Versicherungen übermitteln, um spezialisierte Restwertaufkäufer eines Sondermarktes, wie etwa einer Online-Gmbh. Zu dieser Online-Börse hat weder der Geschädigte noch sein Anwalt Zugang. Sie können also die Zahlen überhaupt nicht überprüfen.

Mehrere Gerichte machen damit nun ein Ende. Sie stellen klipp und klar fest, dass es genügt, wenn der Sachverständige aus den regionalen Zahlen den Restwert ermittelt und der Geschädigte auf dieser Basis das Fahrzeug veräußert. Es kann weder dem Geschädigten noch seinem Anwalt zugemutet werden, über eine kaum zu ermittelnde Restwertbörse Auto-Online irgendwelche Zahlen einzuholen. Wenn die Versicherung mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, so kann sie von sich aus ein konkretes, höheres Angebot unterbreiten, das sofort nachprüfbar ist. Allerdings muss sie sich dabei beeilen; denn wenn der Geschädigte ein paar Tage nach Eingang des Gutachtens zugewartet hat, so braucht er mit einem höheren Restwertangebot der Versicherung nicht mehr zu rechnen und kann durchaus zu dem festgestellten Preis das Wrack veräußern.

Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 14.03.2002, ZfS 2002, 528
Kommentiert von Heinz Splietorp - Rechtsanwalt und Dozent für Straßenverkehrsrecht