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Ersatz
von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes
Der
Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers
Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug
beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug
nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozeß hat der Sachverständige
bestätigt, daß durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und
Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings
Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien
streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in
Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten
Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur
fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt
ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Amts-
und Landgericht haben der Klage stattgegeben. Der für das Schadensrecht
zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht
zugelassene Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die
überwiegende Zahl der Gerichte spricht Reparaturkosten bis zur Höhe
der Kosten der Ersatzbeschaffung zu, d.h. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert
und Restwert. Für eine darüber hinausgehende Inanspruchnahme des Schädigers
müsse der Geschädigte das Fahrzeug zum Zwecke der Weiterbenutzung fachgerecht
instandsetzen. Die
Gegenmeinung billigt dem Geschädigten Reparaturkostenersatz bis zur
Höhe des Wiederbeschaffungswertes unter Ausklammerung des Restwertes
zu. Der
erkennende Senat ist im Anschluß an BGHZ 115, 364 ff. der letztgenannten
Auffassung gefolgt und hat entschieden, daß der Restwert bei der Schadensberechnung
jedenfalls dann unberücksichtigt zu bleiben hat, wenn wie in dem zu
entscheidenden Fall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des
Unfallfahrzeuges nicht übersteigen. Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 393/02 Karlsruhe, den 30. April 2003
Quelle: Pressestelle des BGH |
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