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Restwerturteil des BGH(Auszüge aus BGH Urteil vom 06.04.1993, Aktenzeichen: VI ZR 181/92)
"Der
Geschädigte darf bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des §
249 Satz 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs
grundsätzlich zu demjenigen Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer braucht
er sich in aller Regel nicht verweisen zu lassen."
"Die
Beklagten kommen allein deshalb zu einem höheren Restwertbetrag,
weil sie von Werten ausgehen, die auf einem speziellen Restwertmarkt bezahlt
werden. Diese Werte hat auch der gerichtliche Sachverständige seinem
Gutachten zugrunde gelegt. Auf sie muß sich der Kläger aber
nicht verweisen lassen. Der von ihm eingeschaltete Sachverständige
hat vielmehr mit Recht auf denjenigen Kaufpreis abgestellt, der auf dem
allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu
erzielen war."
"Will
er also sein Fahrzeug etwa der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem
angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erweb eines Ersatzfahrzeugs
in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber deren
Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen,
der nur auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger
eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer,
zu erzielen wäre."
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