Neue Restwertentscheidung
des BGH, VI ZR 219/98 Urteil vom 30.11.1999
(Auszüge aus
einem Info des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen
Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. -BVSK-)
Leitsätze:
- Bei
der Ersatzbeschaffung gem. § 249 Satz 2 BGB genügt der Geschädigte
im allgemeinen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, wenn er im Totalschadensfall
das Unfallfahrzeug zu dem in einem Sachverständigengutachten
ausgewiesenen Restwert verkauft oder in Zahlung gibt.
- Weist der Schädiger
ihm jedoch eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit
nach, kann der Geschädigte im Interesse der Geringhaltung des
Schadens verpflichtet sein, davon Gebrauch zu machen.
- Der bloße
Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung,
um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen
muss, genügt indessen nicht, um seine Obliegenheiten zur Schadensminderung
auszulösen.
- Zu den Voraussetzungen
der Sachdienlichkeit bei Zulassung einer Klageänderung.
Aus den Gründen:
Im Ansatz geht das
Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass die Klägerin im Totalschadensfall
wie hier nur Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des
Restwertes verlangen kann (BGHZ 11, 364, 372; Senatsurteil vom 21. Januar
1992 VI ZR 142/91 VersR 1992, 457; vom 6. April 1993
VI ZR 181/92 VersR 1993, 769). Wie der Senat in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen hat, steht die Ersatzbeschaffung als Variante
der Naturalrestitution unter dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Das bedeutet,
dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß
§ 249 Satz 2 BGB im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung
seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten
Weg zu wählen hat (BGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 373, 376).
a)
Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt, wie der Senat ebenfalls mehrfach
betont hat, auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert
des Unfallfahrzeuges bei Schadensabrechnung berücksichtigt werden
muss (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO und vom 6. April 1993 aaO
S. 770), denn auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeuges
muss sich der Geschädigte grundsätzlich im Rahmen der wirtschaftlichen
Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung
nach § 249 Satz 2 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag
verlangen kann.
Dem Gebot zur
Wirtschaftlichkeit leistet der Geschädigte indessen im allgemeinen
Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung durch
§ 249 Satz 2 BGB gezogenen Grenzen, wenn er das Unfallfahrzeug
auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
und des darin ausgewiesenen Restwertes verkauft oder in Zahlung gibt.
Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet
in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des
Restwertes, so dass der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag
grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf.
Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere
nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser
auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer
erzielen könnte (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 und vom 6.
April 1993 zu II 3 jeweils aaO; OLG Hamm NJW 1993, 404; OLG Nürnberg
NJW1993, 404, 405; vgl. auch BGHZ 132, 373, 378).
b)
Diese Grundsätze, von denen auch das Berufungsgericht ausgegangen
ist, schließen es freilich nicht aus, dass besondere Umstände
dem Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere
Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seine sich aus §
254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens
zu genügen. Denn der Geschädigte steht bei der Schadensbehebung
gemäß § 249 Satz 2 BGB nicht nur unter dem allgemeinen
Gebot, einen wirtschaftlich zulässigen Weg zu wählen. Vielmehr
kann er aus dem letztlich auf § 242 BGB zurückgehenden Rechtsgedanken
der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB (vgl.
BGHZ 132, 373, 376) auch gehalten sein, unter besonderen Umständen
von einer zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und andere
sich ihm darbietende Möglichkeiten der Verwertung im Interesse
der Geringhaltung des Schadens im Rahmen des Zumutbaren zu ergreifen.
Dass der Sachverständigen- schätzwert nicht ausnahmslos
der Schadensabrechnung zugrunde gelegt werden darf, hat der Senat
bisher schon anerkannt, so insbesondere für den Fall, dass der
Geschädigte bei dem Verkauf oder Inzahlunggabe ohne überobligationsmäßige
Anstrengung tatsächlich einen höheren Preis erzielt hat
(Senatsurteil vom 21. Januar 1992 aaO). Deshalb gilt der Grundsatz,
dass der von einem Sachverständigen ermittelte Restwert eine
geeignete Grundlage für die Schadensabrechnung bilde, nur in
aller Regel. Desgleichen können auch Ausnahmen von dem
Grundsatz, dass sich der Geschädigte nicht auf spezialisierte
Restwertaufkäufer verweisen zu lassen brauche, nicht von vornherein
ausgeschlossen werden.
Doch müssen derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast
des Schädigers stehen, in engen Grenzen gehalten werden, weil
andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Satz 2 BGB zustehende
Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (Senatsurteil vom 21. Januar
1992 zu II.2) b) bb) und vom 6. April 1993 zu II.3) b)). Nach dem
gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr
des Restitutionsgeschehens. Diese Stellung darf ihm durch eine zu
weite Ausnahmehandhabung nicht genommen werden. Insbesondere
dürfen ihm bei Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten
Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden.
c)
Bei Zugrundlegung dieser Maßstäbe kann dem Berufungsgericht
nicht in der Auffassung gefolgt werden, die Klägerin habe hier
mit dem Verkauf des Unfallfahrzeuges zu dem Schätzwert des Sachverständigen
gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB verstoßen.
Zwar kann dem Berufungsgericht im Ansatz durchaus in der Auffassung
beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos einen
höheren Erlös zu erzielen vermag oder wenn der Schädiger
ihm eine ohne weitere zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit
nachweist, sich den höheren, ihm möglichen Erlös im
Rahmen des Zumutbaren zurechnen lassen muss. Doch hat das Berufungsgericht
die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Sachgestaltung
nicht festgestellt.
aa)
Die Beklagte zu 3) hatte die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli
1995 lediglich auf ein Restwertangebot der Firma R. über 10.000
DM (brutto) hingewiesen. Der Nettopreis von 8.695,65 DM lag zwar mit
3.195, 55 DM wesentlich über dem vom Sachverständigen geschätzten
Wert von 5.500 DM. Doch der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere
Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich die Klägerin
erst noch hätte bemühen müssen, genügte nicht,
um deren Schadensminderungsobliegenheiten auszulösen. Da ein
bindendes Angebot der Firma R. gegenüber der Klägerin
anders als in dem mit Senatsurteil vom 21. Januar 1992 entschiedenen
Fall bisher nicht vorlag, hätte sich diese erst noch selbst
an die Firma R. wenden müssen, wie sie es mit Schreiben vom 18.
Juli 1995 dann auch getan hat, um von dieser ein konkretes und verbindliches
Angebot einzuholen. Es kann also schon deswegen keine Rede davon sein,
dass die Klägerin mühelos einen höheren Erlös
hätte erzielen können oder die Beklagte zu 3) ihr eine günstigere
Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte. Der Klägerin
wurde vielmehr erst noch die Entfaltung eigener Initiative zum Verkauf
an einen Restwertaufkäufer abverlangt, zu der sie nicht verpflichtet
war.
bb)
Die Revision weist auch zu Recht darauf hin, dass sich die Firma
F. in G. in erheblicher Entfernung vom Wohnort der Klägerin
befindet und das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass sich
die Firma R. bereitgefunden hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen
und auf ihre Kosten nach G. zu verbringen. Solange sich der Aufkäufer
dazu nicht bereit erklärt, braucht sich der Geschädigte
auf derartige Verwertungsmöglichkeiten nicht einzulassen.
Vielmehr kann der Geschädigte bei Ausübung seiner Ersetzungsbefugnis
zunächst auf den ihm zugänglichen allgemeinen Markt seiner
Umgebung zurückgreifen (vgl. BGHZ 132, 373, 380).
cc)
Zu Unrecht lastet das Berufungsgericht der Klägerin ferner
als Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht an, dass sie,
ohne die Antwort der Firma R. auf ihre Anfrage vom 18. Juli abzuwarten,
ihren Wagen zu dem niedrigeren Schätzwert des Sachverständigen
veräußert hat, es sei ihr ohne weiteres möglich
gewesen, vor der Veräußerung bei der Firma R. nachzufragen,
ob diese an ihrem höheren Restwertangebot festhalte. Wie bereits
vermerkt, hatte die Firma R. der Klägerin noch gar kein konkretes
Angebot unterbreitet. Außerdem befand sich dieses Unternehmen
außerhalb der engeren räumlichen Umgebung der Klägerin,
so dass diese vor der Frage stand, wie und auf wessen Kosten das
Unfallfahrzeug nach G. hätte verbracht werden sollen. Es wäre
Sache der Beklagten gewesen, der Klägerin diese Lasten abzunehmen.
Überdies kann die Klägerin gute Gründe gehabt haben,
den Unfallwagen zu verkaufen, bevor eine Antwort auf ihre Anfrage
bei der Firma R. eingegangen war. Wann und warum sie das Unfallfahrzeug
verkaufte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Es ist aber, auch unter Beachtung der Grundsätze über
die sekundäre Darlegungslast (Senatsurteil vom 24. November
1998 VI ZR 388/97 VersR 1999, 774 m.w.N.), Sache des
Schädigers, die mitverschuldensbegründenden Umstände
darzulegen und notfalls zu beweisen. Ein Verstoß gegen die
sich § 254 Abs. 2 BGB ergebende Pflicht zur Geringhaltung des
Schadens kann dem Geschädigten erst dann vorgeworfen werden,
wenn solche Umstände feststehen. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass der Geschädigte im allgemeinen ein berechtigtes Interesse
an einer alsbaldigen Schadensbehebung hat und ihm deshalb ein längeres
Zuwarten bei sich bietender sofortiger Verwertungsmöglichkeit
unter Umständen nicht zuzumuten ist. Immerhin war hier seit
dem Unfall am 28. Mai bereits geraume Zeit verstrichen, als die
Klägerin bei der Firma R. mit Schreiben vom 18. Juli um ein
Angebot bat, bis zum 26. Juli aber noch keine Antwort erhalten hatte.
Bei dieser Sachlage kommt ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht
nur dann in Betracht, wenn Umstände feststehen, bei denen der
Klägerin ein weiteres Zuwarten durchaus zuzumuten gewesen wäre.
Davon kann hier nach den bisherigen Feststellungen jedoch keine
Rede sein.
Anmerkung:
Nach der grundlegenden
BGH-Entscheidung zum Restwert aus dem Jahre 1993 hatte sich der Bundesgerichtshof
nun erstmalig wieder mit einer Restwertfrage zu befassen. Gerade vor
dem Hintergrund der derzeitig anhängigen Restwertregressverfahren
gegen Kfz-Sachverständige ist die Entscheidung von erheblicher
Bedeutung.
Positiv festzuhalten
ist, dass der BGH die Senatsurteile von 21. Januar 1992 und 6. April
1993 ausdrücklich bestätigt.
Zutreffend führt der BGH insoweit aus, dass das Gutachten eines
anerkannten Sachverständigen in aller Regel eine geeignete Grundlage
für die Bemessung des Restwertes darstellt, so dass der Geschädigte
den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung
zugrunde legen darf.
Der vom BGH zu entscheidende
Fall unterschied sich von den früheren BGH-Fällen dadurch,
dass vorliegend der Geschädigte sein Fahrzeug noch nicht veräußert
und der regulierungspflichtige Haftpflichtversicherer auf höhere
Angebote verwiesen hatte.
Auch bislang wurde
überwiegend in der Literatur die Auffassung vertreten, dass der
Geschädigte zumindest verpflichtet ist, konkrete höhere Angebote
des Versicherers aus dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht
gemäß § 254 BGB zu beachten, soweit er das Fahrzeug
noch nicht zu den im Gutachten ausgewiesenen Preis zuvor veräußert
hat. Im wesentlichen tritt der BGH dieser Auffassung bei, nicht jedoch
ohne hier eine sehr restriktive Auslegung vorzunehmen. So muss es sich
um ein verbindlich vorliegendes konkretes Angebot handeln, aus dem sich
ergibt, dass der Restwertinteressent beispielsweise auch die Transportkosten
für das unfallbeschädigte Fahrzeug übernimmt. Keine Stellungnahme
hat der BGH abgegeben zu der eigentlich entscheidenden Frage, welche
Anforderungen im einzelnen inhaltlich an derartige Angebote des Restwertsondermarktes
zu stellen sind. Nach wie vor offen ist die Frage, ob ausschließlich
abzustellen ist auf einen am Markt erzielbaren Preis oder ob Wiederaufbaukosten
in Deutschland bzw. Reparatur- und Ersatzteilpreise in Deutschland zu
berücksichtigen sind. Klargestellt hat der BGH jedoch erneut, dass
der Geschädigte nicht etwa gehalten ist, eigene Anstrengungen bezüglich
möglicher höherer Restwerterlöse auf dem Sondermarkt
zu unternehmen, sondern sich nach wie vor uneingeschränkt auf das
Gutachten des von ihm beauftragten Kfz-Sachverständigen verlassen
kann. Bemerkenswert ist die Aussage in der Entscheidung, dass sich der
Geschädigte auf die Restwertermittlung eines anerkannten Sachverständigen
verlassen darf.
Zumindest wird hieraus
deutlich, dass der Geschädigte sehr wohl verpflichtet ist, bei
der Auswahl des Sachverständigen besondere Qualitätskriterien
zu berücksichtigen. ZurDefinition greift der BGH hier auf einen
Begriff zurück, den er bereits 1984 in der sogenannten Anerkennungsentscheidung
einer Bewertung unterzogen hatte und in der er ausführte, dass
sich anerkannter Sachverständiger nur nennen darf, wer sich einer
besondere Qualifikation, die im wesentlichen den Prüfungen der
IHKs zu entsprechen habe, unterzogen hat.
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