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§ 249 BGB [Schadensersatz durch Naturalrestitution](Auszug aus Gesetzestext) gültig bis zum 31.07.2002 "Wer
zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt
der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen".
neue Fassung ab dem 01.08.2002 "Wer
zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht
eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung
einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt
der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.
Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist." |
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